Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

 

Gesehzund  Verurhunngs-  uat!

für  das

Königreich  Bayern.
AW#  6.

München,  den  5.  März  1881.

 

    

Inhal:t:
Bekannt  machung  vom  1.  März  1881,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen-  und  Waisen-Fonds,
dann  des  Innvaliden=  und  des  Militär=  milden  Stiftungs-Fonds  für  das  Etatsjahr  1879s80  betreffend.  —

Ordens-Verleihung.  —  Königlic)  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —
Auszug  aus  der  Adels-Matrikel  des  Königreiches.  «

 

Bekanntmachung,  den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen-  und  Waisen-Fonds,  dann  des
Invaliden=  und  des  Militär=  milden  Stiftungs-Fonds  für  das  Etatsjahr  1879|80  betr.

Königliches  Rriegsministerium.

Seine  Majestät  der  König  haben,  nachdem  im  versammelten  Staatsrathe  über
den  Vermögensstand  des  Militär-Wittwen=  und  Waisen-Fonds,  dann  des  Invaliden=  und
des  Militär=  milden  Stiftungs-Fonds  für  das  Etatsjahr  1879/80  Vortrag  erstattet  worden
war,  Allerhöchst  zu  genehmigen  geruht,  daß  die  Resultate  des  Vermögensstandes  der  genannten
  Fonds  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht
  werden.

München,  den  1.  März  1881.

v.  Maillinger.
Der  Chef  der  Centralabtheilung:

ixt,
Oberstlieutenant  z.  D.
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