Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

  
Gesehzund Verurhunngs- uat! 
für das 
Königreich Bayern. 
AW# 6. 
München, den 5. März 1881. 
  
    
Inhal:t: 
Bekannt machung vom 1. März 1881, den Vermögensstand des Militär-Wittwen- und Waisen-Fonds, 
dann des Innvaliden= und des Militär= milden Stiftungs-Fonds für das Etatsjahr 1879s80 betreffend. — 
Ordens-Verleihung. — Königlic) Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — 
Auszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. « 
  
Bekanntmachung, den Vermögensstand des Militär-Wittwen- und Waisen-Fonds, dann des 
Invaliden= und des Militär= milden Stiftungs-Fonds für das Etatsjahr 1879|80 betr. 
Königliches Rriegsministerium. 
Seine Majestät der König haben, nachdem im versammelten Staatsrathe über 
den Vermögensstand des Militär-Wittwen= und Waisen-Fonds, dann des Invaliden= und 
des Militär= milden Stiftungs-Fonds für das Etatsjahr 1879/80 Vortrag erstattet worden 
war, Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die Resultate des Vermögensstandes der ge- 
nannten Fonds durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht werden. 
München, den 1. März 1881. 
v. Maillinger. 
Der Chef der Centralabtheilung: 
ixt, 
Oberstlieutenant z. D. 
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