Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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noch  einmal  und  in  der  Regel  nur  nach  Jahresfrist  zu  einer  anderen  Reifeprüfung  zu—
gelassen  werden.

Ueber  die  hier  bestimmten  Strafen  beschließt  die  Prüfungskommission.  Auf  diese
Strafen  hat  der  Rektor  vor  Beginn  jeder  Reifeprüfung  die  Angemeldeten  unter  ernster
Vermahnung  hinzuweisen.

6.63.  In  der  schriftlichen  Prüfung,  welche  der  mündlichen  vorauszugehen  hat,  sind
zu  liefern:
ein  deutscher  Aufsatz,
Hein  lateinisches  Scriptum,
Hein  lateinisches  Extemporale,
Heine  Uebersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche,
Hein  französisches  Seriptum,
eine  mathematische  Arbeit,  für  welche  drei  Aufgaben  aus  verschiedenen  Gebieten
der  Mathematik  zu  stellen  sind.

Die  Aufgaben  zu  diesen  Arbeiten,  soweit  sie  nicht  vom  Rektor  selbst  gestellt  werden,
sind  diesem  vorher  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Keine  derselben  darf  von  einem  der
Prüflinge  schon  früher  bearbeitet  worden  sein.

Alle  Arbeiten  sind  unter  beständiger  Aufsicht,  beziehentlich  bei  der  Prüfung  von
Einzelnen  unter  Verschluß,  zu  fertigen.  Zur  Vermeidung  von  Täuschungen  sind  die

erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  insbesondere  ist  das  Austreten  von  Schülern
während  der  Arbeitszeit  genau  zu  überwachen.

Die  unter  1  und  6  aufgeführten  Arbeiten  sind  innerhalb  6  Stunden,  die  übrigen
innerhalb  3  bis  4  Stunden  zu  fertigen,  wobei  die  Zeit  in  Abzug  zu  bringen  ist,  welche
durch  Stellung  der  Aufgaben  verloren  geht.

Für  das  lateinische  und  französische  Scriptum  (unter  2  und  5)  wird  der  Gebrauch
der  Wörterbücher  verstattet.  Im  übrigen  sind  Hülfsmittel  jeder  Art  verboten.

Auf  jeder  Arbeit  ist  die  Zeit  zu  vermerken,  innerhalb  deren  sie  gefertigt  ist.  Das
Konzept  ist  bei  der  Abgabe  der  Reinschrift  beizufügen.

In  dem  über  die  schriftliche  Prüfung  zu  führenden  Protokoll  sind  die  gestellten  Aufgaben
  nebst  den  vom  Lehrer  dazu  gewährten  Beihülfen  zu  vermerken.  Mit  besonderer
Sorgfalt  sind  in  demselben  alle  Vorkommnisse  und  Wahrnehmungen  zu  verzeichnen,
welche  für  die  spätere  Beurtheilung  der  Arbeiten  von  Belang  sein  können.

Nach  erfolgter  Korrektur  und  vorläufiger  Censirung  sind  die  Arbeiten  von  dem  betreffenden

  Fachlehrer  an  den  Rektor  abzugeben,  welcher  sie  unter  den  Mitgliedern  der
Kommission  in  Umlauf  zu  setzen  hat.
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□  S  P’OD  —

Schriftliche
Prüfung.