Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) die Ausübung der den Distriktspolizeibehörden vorbehaltenen Befugnisse in Bezug 
auf das Vereinswesen und Versammlungsrecht 
bis auf Weiteres dem k. Bezirksamte Fürth übertragen. 
Vorstehende Anordnung tritt vom 1. Mai l. Is. an in Wirksamkeit. 
München, den 20. April 1881. 
v. Peufer. 
Der General--Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
  
Bekanntmachung, das Gesuch der Gemeinden Euerbach, Niederwern, Oberwern und Kronungen 
um Zutheilung zu dem k. Amtsgerichte und k. Rentamte Schweinfurt betr. 
Rgql. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchstem Signate vom 17. I. Mts. 
allergnädigst anzuordnen geruht, daß die Gemeinden Euerbach, Niederwern, Ober- 
wern und Kronungen, k. Bezirksamts Schweinfurt, mit dem 1. Mai dieses Jahres 
aus dem Verbande des k. Amtsgerichtes und des k. Rentamtes Werneck abgetrennt, dagegen 
jenem des k. Amtsgerichtes und des k. Rentamtes Schweinfurt einverleibt werden. 
München, am 21. April 1881. 
v. Pfenfer. Dr. v. Jäusitle. v. Riedel. 
Der General--Secretär, 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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