Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2)  die  Ausübung  der  den  Distriktspolizeibehörden  vorbehaltenen  Befugnisse  in  Bezug
auf  das  Vereinswesen  und  Versammlungsrecht
bis  auf  Weiteres  dem  k.  Bezirksamte  Fürth  übertragen.
Vorstehende  Anordnung  tritt  vom  1.  Mai  l.  Is.  an  in  Wirksamkeit.

München,  den  20.  April  1881.

v.  Peufer.

Der  General--Secretär,

Ministerialrath  v.  Schlereth.

 

 

Bekanntmachung,  das  Gesuch  der  Gemeinden  Euerbach,  Niederwern,  Oberwern  und  Kronungen
um  Zutheilung  zu  dem  k.  Amtsgerichte  und  k.  Rentamte  Schweinfurt  betr.

Rgql.  Staatsministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Seine  Majestät  der  König  haben  mit  Allerhöchstem  Signate  vom  17.  I.  Mts.
allergnädigst  anzuordnen  geruht,  daß  die  Gemeinden  Euerbach,  Niederwern,  Oberwern
  und  Kronungen,  k.  Bezirksamts  Schweinfurt,  mit  dem  1.  Mai  dieses  Jahres
aus  dem  Verbande  des  k.  Amtsgerichtes  und  des  k.  Rentamtes  Werneck  abgetrennt,  dagegen
jenem  des  k.  Amtsgerichtes  und  des  k.  Rentamtes  Schweinfurt  einverleibt  werden.

München,  am  21.  April  1881.

v.  Pfenfer.  Dr.  v.  Jäusitle.  v.  Riedel.

Der  General--Secretär,
Ministerialrath  v.  Röckelein.