Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bekanntmachung. 
Nachdem der Bundesrath in seiner Sitzung vom 12. Februar d. IJ. die nachstehende 
Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 153) nebst Anlagen 
beschlossen hat, wird dieselbe hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 24. Februar 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Instruktion 
zur 
Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, 
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. 
— — 
Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzblatt S. 153), 
wird zur Ausführung der §&. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das Nach- 
stehende bestimmt: 
S. 1. 
Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den 
§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 gegen Viehseuchen zu tref- 
fenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten Landes- 
behörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weiter- 
gehende Maßregeln innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden.
	        
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