Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

XK 7. 
g. 2. 
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten 
Schachtviehhsfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte 
Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwend- 
ing, als sie mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar 
ind. Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen 
diese Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche 
über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit dem- 
sater in Berührung kommenden Personen keine Anwendung. 
g. 3. 
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß- 
##e der als Anlage 4 beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
gki ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen. 
G. 4. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruk- 
tion auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anord= 
uung getödteten Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten 
„Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der 
Hausthiere“ zu erfolgen. 
A. Milzbrand. 
G. 5. 
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren 
festgestellt (. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung, 
aEsorderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen (K. 1 Abs. 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (K. 19 des Gesetzes). 
G. 6. 
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts 
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt 
. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken 
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