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g. 2.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten
Schachtviehhsfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte
Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwend-
ing, als sie mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar
ind. Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen
diese Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche
über die Verkehrsbeschränkungen in Betreff des Viehes und der mit dem-
sater in Berührung kommenden Personen keine Anwendung.
g. 3.
Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß-
##e der als Anlage 4 beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren
gki ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen.
G. 4.
Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruk-
tion auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anord=
uung getödteten Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten
„Anweisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der
Hausthiere“ zu erfolgen.
A. Milzbrand.
G. 5.
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren
festgestellt (. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung,
aEsorderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen (K. 1 Abs. 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (K. 19 des Gesetzes).
G. 6.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruchs oder des Seuchenverdachts
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt
. 2 Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken
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