Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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oder der Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen 
durch ihn getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen 
Bertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen 
ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen. 
S. 7. 
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu 
tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen 
Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des 
Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsich- 
tigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte 
aufmerksam gemacht wird. 
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbe- 
deckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht 
verwendet werden. 
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der 
Seuche verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten. 
. 8. 
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig 
sind, dürfen nicht geschlachtet werden (S. 31 des Gesetzes). 
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle, 
der Milch oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren ist zu verbieten. 
–P. 9. 
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder 
Schafviehbestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier 
am Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage 
Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch 
lebend über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden.
	        
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