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oder der Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen
durch ihn getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen
Bertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen
ist, hat der beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen.
S. 7.
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Thiere, beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des
Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsich-
tigen Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte
aufmerksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbe-
deckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht
verwendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der
Seuche verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten.
. 8.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig
sind, dürfen nicht geschlachtet werden (S. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle,
der Milch oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen Thieren ist zu verbieten.
–P. 9.
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh= oder
Schafviehbestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier
am Milzbrand erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden 14 Tage
Thiere des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch
lebend über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden.