Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Landwirthschaftsschule zu Lichtenhof und der Kreis-Ackerbauschule zu Triesdorf in den all- 
gemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der königlich bayerischen Staatsdiener 
und die hiemit verbundene Töchterkasse auf die seither dem Kreispensionsfonds zugeflossenen 
Anstellungs= und Besoldungsmehrungstaren, sodann die Wittwen= und Waisenfondsbeiträge 
der bezeichneten Lehrerkategorien zu Gunsten des benannten Unterstützungsvereines Verzicht 
leistet, gerne Unsere Genehmigung ertheilen, behalten Wir Uns die Bestimmung des 
Zeitpunktes vor, in welchem dieser Beschluß in Wirksamkeit zu treten hat. 
·#10. Den vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren- 
anstalt Erlangen gefaßten Beschlüssen haben Wir Unsere Genehmigung bereits ertheilt, 
in welcher Beziehung Wir auf die von Unserem Staatsministerium des Innern an die 
kgl. Regierung, Kammer des Innern, ergangene Entschließung vom 8. Februar l. J. 
Nr. 2050 verweisen. 
11. Der Landrath hat, wie im Vorjahre, die Summe von 86,000 JX für Her- 
stellung und Unterhaltung von Distriktsstraßen unter besonderer Rücksichtnahme auf die 
Aufstellung ständiger Distriktswegmacher, und die Summe von 120,000 -X zu Beiträgen 
für Gemeindewegbauten unter der schon in den Vorjahren gestellten Bedingung bewilligt, 
daß der Bau der Gemeindewege unter technischer Leitung in entsprechender Breite kunst- 
gerecht und solid ausgeführt werde. Ferner hat der Landrath zwar von einer Wieder- 
bewilligung der im Vorjahre zur Prämiirung der Gemeinden für ältere, vor dem Jahre 1873 
ausgeführte Gemeindewegbauten ausgeworfenen Summe zu 18,000 -X abzusehen, dafür 
aber pro 1881 die gleich große Summe von 18,000 = zur Aufstellung und Besoldung 
ständiger berufsmäßiger und vorzüglich qualifizirter Distriktsbautechniker in der Weise aus- 
zusetzen beschlossen, 
a) daß hieraus die Hälfte der fixen Besoldung der bestellten Distriktsbautechniker 
bestritten wird, wobei ein Mindestbetrag von 1800 — 2000 -—X als firxe Be- 
soldung angenommen und die öffentliche Ausschreibung der betreffenden Distrikts- 
bautechnikerstellen in den am meisten verbreiteten und gelesenen Blättern Bayerns 
zum Zwecke der Besetzung durch die Distriktsgemeinden unter Bestätigung der 
kgl. Regieruug als Regel vorausgesetzt, dann zur ausdrücklichen Bedingung ge- 
macht wird, daß dieser Besoldungsbeitrag aus Kreisfonds nur für solche berufs- 
mäßige Distriktsbautechniker bewilligt werde, welche bei ihrer Aufstellung die
	        
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