Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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volle und vorzügliche Befähigung für diesen Dienst durch glaubwürdige Zeug- 
nisse über ihre theoretische und praktische Ausbildung nachzuweisen vermögen, 
und welche ausschließend und ständig für diesen Dienst bestimmt sind, sohin ihre 
ganze Kraft den Interessen des Distriktes und der Gemeinde zu widmen haben, 
b) daß der nach Berücksichtigung der Distriktsbautechniker an der Summe zu 18,000 = 
erübrigende Restbetrag als Reserve behandelt werde und für weitere Unterstützung 
der Distrikte und Gemeinden im Straßenbau nach dem Ermessen der kgl. Re- 
gierung Verwendung finden, jedoch dem Landrathe bei seiner nächsten Versamm- 
lung Verwendungsnachweis vorgelegt werden soll. 
Wir haben von diesen Beschlüssen, durch welche der Landrath wiederholt seine Opfer- 
willigkeit und Umsicht in Förderung des Straßenbauwesens kundgegeben hat, mit besonderer 
Befriedigung Kenntniß genommen und ertheilen denselben gerne Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe den gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir 
demselben Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner ersprießlichen Wahrnehmung der Kreis- 
interessen, sowie die Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
München, den 3. April 1881. 
Ludwig. 
Dr. v. Tuhz. v. pfeufer. v. Riedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath v. Kopp.
	        
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