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Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder
s#hr Stück enthaltenden Rindvieh= oder Schafviehbestandes eines Gehöftes,
sewie auf die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehäfte be-
sehenden Herde, wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb
8 Tagen mehr als der zehnte Theil am Milzbrand erkrankt. Wird die Er-
lubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt,
so it die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
G. 10.
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der
Sache verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und
laf erst nach der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden.
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von
oprobirten Thierärzten vorgenommen werden (F. 32 des Gesetzes).
G. 11.
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche
verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis
zum Zerfall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf
#bemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen
Produkte können frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung
der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden
mbrauchbar gemacht und die Kadaver mit roher Karbolsäure, Theer oder
Petroleum begossen worden sind. 1
Zur Vergrabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche
rien Pferden, Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden und an
welchen Viehfutter weder geworben, noch vorübergehend aufbewahrt wird.
Die Gruben sind von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und
Gewässern mindestens 3 m entfernt und so tief anzulegen, daß die Oberfläche