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Modifikationen
der Satzungen des allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b.
Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse nach Maßgabe der Allerhöchst
genehmigten Beschlüsse der am 12. März 1881 stattgehabten siebenten ordentlichen
Generalversammlung.
1. Der Ueberschrift der Satzungen ist das Wort „Revidirte“ vorauszusetzen.
2. Die Eingangsworte vor Abschnitt 1 haben zu lauten: „Seine Majestät der
Khnig haben den nachstehenden Satzungen des allgemeinen Unterstützungs-Vereines für die
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse die Aller-
höchste Genehmigung zu ertheilen geruht.“
3. §&. 5 Abs. 1 und 2 sind in einen Absatz zu vereinen, welcher zu lauten hat:
„Der Beitritt zu dem seit 1. Oktober 1865 in Wirksamkeit getretenen Verein
ist dem freien Willen der Berechtigten anheimgestellt."
Im §. 7 Abs. 3 ist sodann K. 5 Abs. 4 statt Abs. 5 zu allegiren.
4. Abs. 2 und 3 des §. 11 sind zu vereinigen und hat der neue Absatz zu lauten:
„Behufs Verstärkung des nachhaltig zu sichernden Vermögensstockes sind dem-
selben die sub lit. b und e bezeichneten Einnahmen, jene sub lit. e, insoferne
der Donator oder Erblasser nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen
hat, zuzuweisen. Ebenso sind demselben alle jene Beträge und Ueberschüsse an
den sub d bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen zuzuschlagen, welche
nach den Bestimmungen in F. 16 von der Verwendung zu den laufenden Unter-
stützungen ausgeschlossen erscheinen."“
5. An die Stelle des bisherigen Abs. 2 des K. 13 hat folgende Bestimmung zu
treten:
„Die Größe dieses Beitrages erhöht sich durch alle drei Klassen um 25 Prozent
für jene ordentlichen Mitglieder, welche
à) am Tage ihrer Beitrittserklärung das 50. Lebensjahr bereits überschritten
haben und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer mit einem oder
mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
oder