Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Modifikationen 
der Satzungen des allgemeinen Unterstützungsvereines für die Hinterlassenen der k. b. 
Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse nach Maßgabe der Allerhöchst 
genehmigten Beschlüsse der am 12. März 1881 stattgehabten siebenten ordentlichen 
Generalversammlung. 
1. Der Ueberschrift der Satzungen ist das Wort „Revidirte“ vorauszusetzen. 
2. Die Eingangsworte vor Abschnitt 1 haben zu lauten: „Seine Majestät der 
Khnig haben den nachstehenden Satzungen des allgemeinen Unterstützungs-Vereines für die 
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und der hiemit verbundenen Töchterkasse die Aller- 
höchste Genehmigung zu ertheilen geruht.“ 
3. §&. 5 Abs. 1 und 2 sind in einen Absatz zu vereinen, welcher zu lauten hat: 
„Der Beitritt zu dem seit 1. Oktober 1865 in Wirksamkeit getretenen Verein 
ist dem freien Willen der Berechtigten anheimgestellt." 
Im §. 7 Abs. 3 ist sodann K. 5 Abs. 4 statt Abs. 5 zu allegiren. 
4. Abs. 2 und 3 des §. 11 sind zu vereinigen und hat der neue Absatz zu lauten: 
„Behufs Verstärkung des nachhaltig zu sichernden Vermögensstockes sind dem- 
selben die sub lit. b und e bezeichneten Einnahmen, jene sub lit. e, insoferne 
der Donator oder Erblasser nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen 
hat, zuzuweisen. Ebenso sind demselben alle jene Beträge und Ueberschüsse an 
den sub d bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen zuzuschlagen, welche 
nach den Bestimmungen in F. 16 von der Verwendung zu den laufenden Unter- 
stützungen ausgeschlossen erscheinen."“ 
5. An die Stelle des bisherigen Abs. 2 des K. 13 hat folgende Bestimmung zu 
treten: 
„Die Größe dieses Beitrages erhöht sich durch alle drei Klassen um 25 Prozent 
für jene ordentlichen Mitglieder, welche 
à) am Tage ihrer Beitrittserklärung das 50. Lebensjahr bereits überschritten 
haben und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer mit einem oder 
mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 
oder
	        
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