29 415
b) welche nach vollendetem 50. Lebensjahr sich mit einer um mehr als
10 Jahre jüngeren Frauensperson verehelichen oder wiederverehelichen, in-
soferne sie nicht bereits den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub à
zu entrichten haben.“
6. Der Abs. 3 des §F. 13 hat folgende Fassung zu erhalten:
„Eine Beitragsnachzahlung liegt nur jenen ordentlichen Mitgliedern ob, welche
sich bei der Anmeldung zum Beitritte in dem Falle des §. 5 Abs. 4 befinden.
Dieselben haben die treffenden Beiträge vom 1. Oktober 1865 beziehungsweise
von dem Tage ihrer erst später erfolgten Anstellung beginnend bis zu ihrer
Beitrittserklärung nachträglich zu entrichten und außerdem noch einen Zuschlag
von jährlich 10 Prozent aus der Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum,
auf welchen sich die Nachzahlung erstreckt, zu leisten.“
7. Im Abs. 5 des F. 16 sind die Worte „vom 1. Januar 1876"“ durch die Worte
„vom 1. Januar 1881“ und der Betrag von „150 4“ durch „180¾“ zu ersetzen.
8 An die Stelle des bisherigen S. 18 hat folgende Bestimmung zu treten:
„Bezugsberechtigten Wittwen wird im Falle der Wiederverehelichung auf An-
melden eine von dem Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt,
welche nicht unter dem fünffachen und nicht über dem zehnfachen Betrag der
Jahres-Unterstützung zu bemessen ist."
9. Im §. 25 ist nach dem Worte „,#ncl.“ „und 22“ aufzunehmen.
10. Im Abs. 2 des F. 26 sind statt der Worte „Gründung und Ansammlung eines“
die Worte zu setzen: „der Verstärkung des Vermögensstockes.“
11. Im Abs. 2 des F. 27 ist nach den Worten „von dem Entstehen des Beitritts-
nuchtes“ einzusetzen „zum allgemeinen Unterstützungsvereine“. Im letzten Satze des Absk. 2
des §. 27 ist S. 5 Abs. 5 statt Abs. 6 zu allegiren.
12. Im Abs. 2 des F. 28 sind die Worte „von dem Entstehen des Beitrittsrechtes
an“ durch die Worte „dieser Frist“ zu ersetzen.
13. Im Abs. 1 des §. 29 sind die Worte „vom 1. Januar 1876“ durch die Worte
„vom 1. Januar 1881“ und der Betrag von „180 “ durch „240-¾“ zu ersetzen.