Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der 
Tollwuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch 
den beamteten Thierarzt (F. 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hun- 
des, so muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den 
Zeitraum von 8 Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinig- 
ung des beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so 
kann die Sperre wieder aufgehoben werden. 
g. 18. 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, 
so kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten 
Thierarzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund 
einen Menschen oder ein Thier gebissen hat. 
S. 19. 
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung 
desselben anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibehörde die fofortige Tödtung aller derjenigen Hunde 
und Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, 
oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken 
Thiere gebissen sind. « » 
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sosern dieselbe nach dem Er- 
messen der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und 
der Besitzer des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung 
erwachsenden Lasten trägt (F. 37 des Gesetzes). 
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehoͤrde auf ortsübliche Weise 
und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten 
Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
	        
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