Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Aus Anlaß dieser Bitte beauftragen Wir Unser Staatsministerium des Innern, die allgemeine 
Bauordnung einer wiederholten Revision zu unterstellen und hiebei die etwa zulässige Abänderung 
der von den Kammern speziell bezeichneten Bestimmungen sorgfältig in Erwägung zu ziehen. 
8. 87. 
Die Umbildung der in Großkarlbach eingeführten konfessionell gemischten Schulen 
in konfessionell getrennte Schulen betreffend. 
Die an Uns gestellte Bitte: 
„die in Großkarlbach in der Pfalz eingeführten konfessionell gemischten Schulen 
wieder in konfessionell getrennte Schulen umzuwandeln“ 
haben Wir einer reiflichen Erwägung unterstellen lassen. 
Dabei haben Wir die Ueberzeugung gewonnen, daß die beantragte Umwandlung bei den hier 
in Betracht kommenden lokalen Verhältnissen nicht nur das Unterrichts-Interesse beeinträchtigen, 
sondern auch die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde empfindlich schädigen würde. 
Wir vermögen daher dieser Bitte keine weitere Folge zu geben. 
§. 38. 
Die Abänderung des Artikel 9 des pfülzischen Notariatsgesetzes vom 25. Ventöse XI 
betreffend. 
Dem Gesammtbeschlusse des Landtages wegen Abänderung des Artikel 9 des pfälzischen Nota- 
riatsgesetzes vom 25. Ventöse XI ist durch das im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 5. März 1880 
Nr. 14 veröffentlichte Gesetz dieses Betreffes entsprochen worden. 
S. 39. 
Die deutsche Rechtschreibung betreffend. 
Der an Uns gerichteten Bitte beider Kammern: 
„die zur einheitlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung erforderlichen geeig- 
neten Schritte anordnen zu wollen“ 
werden Wir bei jeder sich bietenden Gelegenheit die thunlichste Berücksichtigung zuwenden.
	        
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