Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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„Den Maßstab zur Vertheilung der Distriktsumlagen bilden vorbehaltlich der Be- 
stimmung des Artikel 32 sämmtliche im Distrikte zu erhebenden oder nach besonderen 
gesetzlichen Vorschriften behufs der Umlagenerhebung zu berechnenden direkten Steuern“ 
vermögen Wir mit Rücksicht auf die nach dem Distriktsrathsgesetze zu verfolgenden Zwecke und auf 
die mannigfachen Unbilligkeiten, welche eine Heranziehung der nur in untergeordnetem Grade be- 
theiligten, dermalen nicht beitragspflichtigen Kategorien, insbesondere der Lohnarbeiter und gering 
besoldeten Bediensteten, mit sich führen würde, Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen. 
§. 43. 
Die Berstellung des Verbindungsgeleises zwischen dem Staatshafen und dem Bahnhofe 
Würzburg betreffend. 
Dem gefaßten Beschlusse beider Kammern des Landtages entsprechend, finden Wir Uns bewo- 
gen, mit Gesetzeskraft zu verordnen, 
„daß zur Herstellung des Verbindungsgeleises zwischen dem Staatshafen und dem Bahn- 
hofe Würzburg ein Beitrag im Maximalbetrage von 57,000.4 (fünfzig sieben tausend 
Mark) aus Staatsfonds zu leisten sei, welcher durch ein auf die Eisenbahnen fundirtes 
Anlehen zu beschaffen ist." 
  
Mit Befriedigung blicken Wir auf den Verlauf und die Ergebnisse der XXVIII. Versammlung 
des Landtages. 
Dieselbe war berufen, für den ordentlichen Staatshaushalt auf die Dauer von zwei Finanz- 
perioden sowie für außerordentliche Militärbedürfnisse Sorge zu tragen. 
Es war ihr beschieden, in gewissenhafter Thätigkeit an den wichtigen Gesetzgebungsarbeiten 
mitzuwirken, welche einen vollständig geordneten Vollzug der Reichsjustizgesetze in Bayern ermög- 
licht haben. 
Durch die gleichzeitige Schaffung eines Verwaltungsgerichtshofes ist auf dem administrativen 
Gebiete eine Einrichtung von hoher Bedeutung verwirklicht worden, welche seit einer langen Reihe 
von Jahren allseitig erstrebt war. 
Mit besonderer Zufriedenheit gedenken Wir der sorgfältigen und ersprießlichen Behandlung, 
welche die umfassenden Gesetzentwürfe auf dem Gebiete der direkten und indirekten Steuern sowie 
die sonstigen Vorlagen im Bereiche der Finanzverwaltung und des Verkehrswesens erfahren haben.
	        
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