Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Ebenso zollen Wir der unter Wahrung der prinzipiellen Grundlage des indirekten Wahlsystemes 
#folgten Vereinbarung einiger Abänderungen des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten 
von 4. Juni 1848 Unsere Anerkennung. 
Indem Wir Unseren Lieben und Getreuen diesen Abschied ertheilen, sehen Wir in dem 
Zücktreten der Parteigegensätze gerne ein Zeichen der Rückkehr jenes inneren Friedens, durch welchen 
ein gedeihliche Entwickelung bedingt ist. 
Von Unserem treuen Volke, dessen steter Wohlfahrt alle Unsere Wünsche und Bestrebungen 
getten, hoffen und erwarten Wir, daß seine in unwandelbarer Anhänglichkeit gipfelnden Tugenden 
sich immerdar bewähren werden zum Heile des Vaterlandes. 
Bir schließen die gegenwärtige Versammlung und entbieten Unseren Lieben und Getreuen 
d# Versicherung Unserer Königlichen Huld und Gnade. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 19. Mai 1881. 
Lusdwig. 
Tr. v. Futz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger, v. Riedel. Frhr. v. GCrailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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