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Hienach wird der Pflichtige in diejenige Abstufung eingereiht, welche seinem ein-
tägigen Verdienste dem Betrage nach am nächsten entspricht.
Erfolgt die Ablohnung in wöchentlichen oder monatlichen Raten oder in Stücklöhnen
(in Akkord), so ist solche nach diesen einschließlich der gewährten Naturalbezüge auf den
eintigigen Verdienst zurückzuführen.
Beläuft sich der nach vorstehenden Vorschriften zu berechnende Tagesverdienst eines
Pfüchtigen im Durchschnitte höher als auf eine Mark achtzig Pfennige, so erfolgt die Ein-
stuerung in der III. Abtheilung des Art. 5.
Art. 7.
Die Einsteuerung in der II. und III. Abtheilung hat nach dem Jahresbetrage des
teffenden Einkommens zu erfolgen, und zwar:
a) bei ständigem Einkommen nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung,
b) bei unständigem Einkommen nach dem durchschnittlichen Betrage der der Ein-
steuerung jüngst vorhergegangenen zwei Jahre oder, wenn dasselbe noch nicht
zwei Jahre fließt, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraumes.
Bei Berechnung des steuerbaren Einkommens der II. und III. Abtheilung können die
eigentlichen Betriebskosten, das heißt die auf dessen Erwerb nothwendigen Auslagen in Ab-
ug gebracht werden.
Anderweitige Ausgaben, sowie diejenigen Schuldzinsen, welche nicht zu den auf den
Erwerb nothwendigen Ausgaben gehören, dürfen ebensowenig, als öffentliche Lasten abgerechnet
werden.
Art. 8.
Bei Diensterträgnissen sind als steuerbarer Gegenstand in Anschlag zu bringen:
a) die ständigen Gehaltstheile;
b) der Anschlag von Dienstwohnungen und Dienstgründen, sowie der Reinertrag von
Oekonomien und Renten, die des Dienstes wegen verliehen sind, soferne der
Bedienstete hievon nicht schon eine anderweitige direkte Steuer entrichtet;
I) alle fortlaufenden Funktionsnebenbezüge, insbesondere Dienstesemolumente, Tan-
tiemengenüsse und Bezüge ähnlicher Art, sowie dauernd gewährte Gebühren oder