Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Entschädigungen für bestimmte Dienstleistungen, soweit solche nicht zur Bestreitung 
des dienstlichen Aufwandes verwendet werden, in ihrem vollen Geldbetrage oder 
dem ortsüblichen Geldwerthe der Naturalbezüge. Diäten und Reisekostenent- 
schädigungen, sowie Remunerationen, welche vorübergehend bewilligt werden, ferner 
Holz-, Pferdegeld-, Fouragebezüge, Repräsentationsgelder und dergl., welche als 
Entschädigung für den Dienstesaufwand verwilligt sind, haben außer Ansatz zu 
bleiben. s 
Den Pfarrern ist gestattet, den von ihnen zu bestreitenden Aufwand für 
Hilfsgeistliche von dem Pfarreinkommen in Abzug zu bringen, wogegen der Hilfs- 
geistliche bezüglich seines Einkommens an Geld und geldwerthem Naturalgenusse 
selbständig zur Steuer gezogen wird. 
Eine Rücksicht auf die Congrua der Geistlichkeit findet bei dieser Steuer 
nicht statt. 
Art. 9. 
Das Einkommen aus Bergwerksunternehmungen wird nach den für die Abtheilung II 
in Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen besteuert. 
Bei denjenigen Bergwerksunternehmungen, welche der Staat auf eigene Rechnung be- 
treibt, bleibt die Steuer als durchlaufende Post außer Vereinnahmung. 
Bei Bergwerksunternehmungen, welche für Rechnung mehrerer Mitbetheiligter betrieben 
werden, obliegt die Erfüllung der Steuerpflicht, soferne dieselben eine Gewerkschaft bilden, 
dem Repräsentanten oder Grubenvorstande als Vertreter der Gewerkschaft, und soferne der 
Betrieb durch eine Aktiengesellschaft geschieht, dem Vertreter dieser Aktiengesellschaft. 
Sind die Rechtsverhältnisse der an einem Bergwerke Mitbetheiligten durch Vertrag 
oder sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt, so ist jeder derselben für den auf ihn 
nach Maßgabe des vorliegenden Rechtsverhältnisses aus dem Gesammteinkommen treffenden 
Antheil steuerpflichtig. 
Art. 10. 
Das Einkommen aus Pachtungen (Art. 2 Abth. II lit. c) wird nach Art. 7 lit. b 
berechnet. 
Hievon ist der Pachtzins in Abzug zu bringen.
	        
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