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Entschädigungen für bestimmte Dienstleistungen, soweit solche nicht zur Bestreitung
des dienstlichen Aufwandes verwendet werden, in ihrem vollen Geldbetrage oder
dem ortsüblichen Geldwerthe der Naturalbezüge. Diäten und Reisekostenent-
schädigungen, sowie Remunerationen, welche vorübergehend bewilligt werden, ferner
Holz-, Pferdegeld-, Fouragebezüge, Repräsentationsgelder und dergl., welche als
Entschädigung für den Dienstesaufwand verwilligt sind, haben außer Ansatz zu
bleiben. s
Den Pfarrern ist gestattet, den von ihnen zu bestreitenden Aufwand für
Hilfsgeistliche von dem Pfarreinkommen in Abzug zu bringen, wogegen der Hilfs-
geistliche bezüglich seines Einkommens an Geld und geldwerthem Naturalgenusse
selbständig zur Steuer gezogen wird.
Eine Rücksicht auf die Congrua der Geistlichkeit findet bei dieser Steuer
nicht statt.
Art. 9.
Das Einkommen aus Bergwerksunternehmungen wird nach den für die Abtheilung II
in Art. 5 und Art. 7 Abs. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen besteuert.
Bei denjenigen Bergwerksunternehmungen, welche der Staat auf eigene Rechnung be-
treibt, bleibt die Steuer als durchlaufende Post außer Vereinnahmung.
Bei Bergwerksunternehmungen, welche für Rechnung mehrerer Mitbetheiligter betrieben
werden, obliegt die Erfüllung der Steuerpflicht, soferne dieselben eine Gewerkschaft bilden,
dem Repräsentanten oder Grubenvorstande als Vertreter der Gewerkschaft, und soferne der
Betrieb durch eine Aktiengesellschaft geschieht, dem Vertreter dieser Aktiengesellschaft.
Sind die Rechtsverhältnisse der an einem Bergwerke Mitbetheiligten durch Vertrag
oder sonstige Willenserklärung anderweitig geregelt, so ist jeder derselben für den auf ihn
nach Maßgabe des vorliegenden Rechtsverhältnisses aus dem Gesammteinkommen treffenden
Antheil steuerpflichtig.
Art. 10.
Das Einkommen aus Pachtungen (Art. 2 Abth. II lit. c) wird nach Art. 7 lit. b
berechnet.
Hievon ist der Pachtzins in Abzug zu bringen.