Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 11. 
Steuerpflichtig sind vorbehaltlich der reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseitigung 
de Doppelbesteuerung und der in Art. 12 bis 14 ausgesprochenen Beschränkungen und 
Befreiungen: 
4) bayerische Staatsangehörige mit demjenigen unter das gegenwärtige Gesetz fallen- 
den Einkommen, welches dieselben aus Bayern oder nach Bayern beziehen; 
2) Angehörige anderer deutscher Staaten, 
a) wenn sie, ohne gleichzeitig in ihrem Heimathsstaate einen Wohnsitz zu haben, 
in Bayern wohnen oder, ohne anderswo im Reiche einen Wohnsitz zu haben, 
sich in Bayern aufhalten, mit ihrem gesammten unter das gegenwärtige 
Gesetz fallenden Einkommen, 
b) soferne die unter lit. a erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben sind, mit 
jenem Einkommen, welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus 
der bayerischen Staatskasse beziehen; 
3) Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst länger als ein 
Jahr aufhalten, mit demjenigen Einkommen, welches in Bayern erworben 
wird, 
b) wenn sie, ohne daß die Voraussetzungen unter lit. a vorhanden wären, 
des Arbeitsverdienstes oder einer sonstigen unter das gegenwärtige Gesetz 
fallenden gewinnbringenden Beschäftigung halber sich in Bayern aufhalten, 
mit dem hieraus herrührenden Einkommen, 
o) ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder Aufenthalt mit demjenigen Einkommen, 
welches sie an Gehalt, Pension oder Wartegeld aus der bayerischen Staats- 
kasse beziehen. 
Art. 12. 
Von der Einkommensteuer sind befreit: 
1) die Gemeinden, die Anstalten und Stiftungen für Kultus, Wohlthätigkeit und 
Unterricht, dann die einer behördlichen Aufsicht unterstellten Hilfs= und Spar- 
kassen;
	        
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