Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) die Chefs und Mitglieder der in Bayern beglaubigten Missionen, ferner die 
Familienglieder, das Geschäftspersonal und die Bediensteten dieser Personen, 
letztere jedoch, soferne sie bayerische Staatsangehörige sind, nur rücksichtlich ihres 
aus dem Dienstverhältnisse herrührenden Einkommens; in gleicher Weise die 
Konsuln auswärtiger Staaten, soweit deren Steuerfreiheit durch Verträge oder 
durch Anordnungen der Staatsregierung begründet ist; 
3) die Angehörigen des aktiven Heeres, soweit dieß in S. 46 des Reichs-Militär= 
gesetzes vom 2. Mai 1874 bestimmt ist; außerdem die Unteroffiziere und Mann- 
schaften der Gendarmerie hinsichtlich ihres Diensteinkommens; 
4) Personen, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, hin- 
sichtlich ihres Arbeitsverdienstes; 
5) die unter Art. 2 Abtheilung I fallenden und nicht nach Art. 4 oder Art. 6 
Abs. 4 zu besteuernden Personen, soferne sie im Brode ihres Dienstherrn oder 
Familienhauptes stehen und keine eigene Wohnung haben; 
6) Wittwen und Hinterlassene der in Art. 2 Abtheilung III lit. a bezeichneten Per- 
sonen hinsichtlich ihrer Pensionen oder Alimentationen, wenn solche den Betrag 
von 500 -„X nicht übersteigen und die Empfangsberechtigten nicht noch ein 
weiteres jährliches Einkommen von wenigstens 500 M beziehen; 
7) Stipendien für Unterricht und Bildung, Erziehungsbeiträge, Unterstützungen für 
wissenschaftliche, künstlerische oder industrielle Zwecke, wenn solche nicht lebens- 
länglich, sondern nur auf bestimmte Jahre bewilligt sind; 
8) Personen, welche ihren Unterhalt ganz oder zum größten Theile durch Unter- 
stützung von Seite der öffentlichen Armenpflege beziehen. 
Art. 13. 
Den in Art. 2 Abtheilung I bezeichneten Personen, welchen nicht ohnehin eine Be- 
freiung von der Einkommensteuer nach Maßgabe des Art. 12 zusteht, ist eine solche auf 
Antrag zu gewähren, wenn deren unter das gegenwärtige Gesetz fallende Einkommensbezüge 
für sich oder einschließlich des etwa aus anderen Quellen fließenden Einkommens nachweis- 
lich oder amtsbekannt den Jahresbetrag von 400 ¼ nicht übersteigen.
	        
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