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Art. 14.
Die Staatsregierung ist befugt:
a) Ausländern, welche des Dienstes halber in Bayern ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der Einkommensteuer
unter der Voraussetzung ähnlicher Vergünstigungen für bayerische im Auslande
stationirte Bedienstete zu gewähren,
b) Bayern, welche des Dienstes halber im Auslande ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt haben, soferne sie die erwähnte Vergünstigung genießen, hinsichtlich
der Steuerpflicht als, in Bayern wohnhaft zu behandeln.
Art 16.
Hinsichtlich des Ortes, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes:
a) Steuerpflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Er-
mangelung eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Ver-
dienstes.
b) Die Steuerpflicht für Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues ist an
demjenigen Orte begründet, an welchem sich der Sitz der technischen Betriebs-
leitung befindet.
I) Angehörige bayerischer Militärabtheilungen, welche außerhalb Bayerns garniso-
niren, sind an jenem Orte in Bayern zu besteuern, welchen das Staatsministerium
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium jeweils bestimmen wird.
d) Steuerpflichtige, welche in Bayern weder ihren Wohnsitz haben, noch sich daselbst
ständig aufhalten, versteuern — abgesehen von den Bestimmungen unter lit. c —
ihr Einkommen an jenem Orte in Bayern, aus welchem sie dasselbe beziehen,
insbesondere ihr aus einem bayerischen Dienst= oder Pensionsverhältnisse herrüh-
rendes Einkommen am Sitze der auszahlenden Kasse, und soferne sich letztere
nicht in Bayern befindet, am Sitze der derselben nächst vorgesetzten Behörde
in Bayern.
Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte
gleichzeitig zuständig sein würden, so hat derselbe die Wahl.
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