Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 14. 
Die Staatsregierung ist befugt: 
a) Ausländern, welche des Dienstes halber in Bayern ihren Wohnsitz oder ständigen 
Aufenthalt zu nehmen genöthigt sind, die Befreiung von der Einkommensteuer 
unter der Voraussetzung ähnlicher Vergünstigungen für bayerische im Auslande 
stationirte Bedienstete zu gewähren, 
b) Bayern, welche des Dienstes halber im Auslande ihren Wohnsitz oder ständigen 
Aufenthalt haben, soferne sie die erwähnte Vergünstigung genießen, hinsichtlich 
der Steuerpflicht als, in Bayern wohnhaft zu behandeln. 
Art 16. 
Hinsichtlich des Ortes, an welchem die Steuerpflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes: 
a) Steuerpflichtig ist in der Regel jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Er- 
mangelung eines solchen am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder Ver- 
dienstes. 
b) Die Steuerpflicht für Einkommen aus dem Betriebe des Bergbaues ist an 
demjenigen Orte begründet, an welchem sich der Sitz der technischen Betriebs- 
leitung befindet. 
I) Angehörige bayerischer Militärabtheilungen, welche außerhalb Bayerns garniso- 
niren, sind an jenem Orte in Bayern zu besteuern, welchen das Staatsministerium 
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium jeweils bestimmen wird. 
d) Steuerpflichtige, welche in Bayern weder ihren Wohnsitz haben, noch sich daselbst 
ständig aufhalten, versteuern — abgesehen von den Bestimmungen unter lit. c — 
ihr Einkommen an jenem Orte in Bayern, aus welchem sie dasselbe beziehen, 
insbesondere ihr aus einem bayerischen Dienst= oder Pensionsverhältnisse herrüh- 
rendes Einkommen am Sitze der auszahlenden Kasse, und soferne sich letztere 
nicht in Bayern befindet, am Sitze der derselben nächst vorgesetzten Behörde 
in Bayern. 
Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte 
gleichzeitig zuständig sein würden, so hat derselbe die Wahl. 
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