Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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In zweifelhaften Fällen entscheidet über den Ort der Steuerpflicht die einschlägige 
Regierung, Kammer der Finanzen. 
Kommen mehrere Regierungsbezirke in Frage, so *7- die Entscheidung durch das 
Staatsministerium der Finanzen. 
II. Verfahren bei Anlage der Einkommenstener. 
A. Aufstellung der Steuerlisten. 
Art. 16. 
Der Anlage der Einkommensteuer ist ein Verzeichniß sämmllicher im Gemeindebezirke 
einkommensteuerpflichtigen Personen zu Grunde zu legen. 
Die Herstellung dieses Verzeichnisses obliegt der Gemeindebehörde. 
Art. 17. 
Zu diesem Behufe erläßt die Gemeindebehörde unter Zustellung der hiezu vorge- 
schriebenen Formulare und mit gleichzeitigem Hinweise auf die in Art. 68 Ziff. 1 angedrohte 
Ordnungsstrafe öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter, sowie 
an die Haushaltungsvorstände, Gehalt= und Lohngeber, innerhalb einer bestimmten Frist, 
welche mindestens eine Woche betragen muß, die in den nachfolgenden Art. 18 und 19 
näher bezeichneten Erklärungen an dieselbe abzugeben. 
Art. 18. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Hauses oder dessen Stellvertreter ist gehalten, auf 
dem hiezu bestimmten Formulare — Hausliste — die im Hause wohnenden Personen mit 
Namen, Berufs= oder Erwerbsart anzugeben. 
Die Haushaltungsvorstände haben den zu vorstehender Angabe verpflichteten Personen 
den gleichen Aufschluß über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich der 
Aftermiether und Schlafstellenmiether zu ertheilen. 
Art. 19. 
Wer andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt 
beschäftigt, oder an solche Personen beziehungsweise deren Hinterbliebene auf Grund
	        
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