Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 22. 
Die Steuererklärung hat nach Maßgabe des Formulars zu enthalten: 
a) die Art der Erwerbsquelle, aus welcher der Steuerpflichtige ein nach gegenwär- 
tigem Gesetze steuerbares Einkommen bezieht, und zwar ausgeschieden nach den 
einzelnen in Art. 2 bezeichneten Erwerbsgattungen; 
b) den Jahresbetrag des treffenden Einkommens, und zwar bei ständigem Einkom- 
men nach dem Stande zur Zeit der Einsteuerung, bei unständigem nach dem 
gesetzlichen Durchschnittsbetrage (Art. 7 lit. b). 
Außerdem ist 
c) dem Pflichtigen gestattet, etwaige Abzüge an dem steuerbaren Einkommen (Art. 7 
und 8), allenfallsige Steuerbefreiungsgründe (Art. 12), sowie sonstige zur Er- 
läuterung seiner Erklärung dienliche Bemerkungen anzufügen. Wird auf Grund 
des Art. 13 eine Befreiung von der Einkommensteuer beantragt, so hat solches 
in der Steuererklärung zu geschehen und ist in derselben außer dem Jahres- 
betrage des unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommens anzugeben, ob 
und mit welchem Jahresbetrage noch ein aus anderen Quellen herrührendes Ein- 
kommen bezogen wird. # 
Art. 23. 
Die Gemeindebehörde hat die einlaufenden Steuererklärungen einzusehen und dies Besei- 
tigung augenfälliger Mängel oder Unrichtigkeiten von kurzer Hand im Einvernehmen mit 
dem Steuerpflichtigen zu versuchen. 
Insoweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Betheiligten 
nicht möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hievon auf der Steuererklärung Vor- 
merkung zu machen. 
Art. 24. 
Wer seine Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben hat, wird durch die Gemeindebehörde 
auf seine Kosten unter Vorsetzung einer weiteren Frist von mindestens einer Woche zur 
Abgabe derselben mit dem Eröffnen gemahnt, daß, falls die Erklärungsabgabe abermals 
unterlassen wird, die in Art. 68 vorgesehene Ordnungsstrafe werde verhängt werden.
	        
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