Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

XK 31. 453 
Art. 25. 
Sobald die in Art. 24 bezeichneten Mahnungen ergangen sind, hat die Gemeinde- 
bchörde das Verzeichniß mit den unter Art. 18 und 19 bezeichneten Unterlagen, sowie die 
Steuererklärungen nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderungen nach Art. 21 
ud 24 dem Rentamte mitzutheilen. 
Die auf Mahnung eingekommenen Steuererklärungen hat die Gemeindebehörde dem 
Rentamte nachträglich zu übermitteln. 
Art. 26. 
Die im Vorstehenden den Gemeindebehörden aufgetragenen Vorbereitungshandlungen 
für die Einsteuerung können in Städten mit mehr als 10 000 Seelen durch die Gemeinde- 
bchörde unter entsprechender distriktiver Ausscheidung besonderen, aus ortskundigen Ver- 
tanenspersonen gebildeten Kommissionen zum Vollzuge überwiesen werden. 
Den Eintritt in diese Kommissionen können jedoch Reichstags= und Landtagsmitglieder, 
Bemte des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul= und Stiftungsdienstes, 
sofene sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner Angehörige des aktiven Heeres ohne 
Wgabe eines Grundes ablehnen. 
Die sonstigen von der Gemeindebehörde berufenen Vertrauenspersonen können nur aus 
testigen Entschuldigungsgründen die Uebernahme der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten ab- 
lähnen, worüber erstere endgiltig entscheidet. " 
Soferne der Bürgermeister oder dessen gesetzlicher Stellvertreter in den auf Grund 
gegenwärtigen Artikels gebildeten Kommissionen nicht selbst den Vorsitz führt, ist dieser einem 
Mitgliede des Magistrats beziehungsweise Gemeinderaths zu übertragen. 
Art. 27. 
Die mit den Steuererklärungen beschäftigten Mitglieder der Kommissionen, sowie die 
von diesen verwendeten Schriftführer haben dem Vorsitzenden durch Handgelübde zu ver- 
sicern, daß sie die hiebei zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen 
stengstens geheim halten werden. 
Diese Verpflichtung hat unter dem ausdrücklichen Hinweise auf die Strafbestimmung 
be Art. 69 Ziff. 2 zu erfolgen.
	        
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