Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 28. 
Dem Rentamte liegt ob, die in Vorlage gebrachten Steuererklärungen nebst Unter- 
lagen einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und über die Erwerbs= und Einkommens- 
verhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen, sowie überhaupt 
die Merkmale zu sammeln, welche ein Urtheil über das in Ansatz zu bringende Einkommen 
näher zu begründen vermögen. 
Sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Notare sind verpflichtet, dem 
Rentamte auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen und, soferne nicht besondere dienstliche 
Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die betreffende Aufsichtsbehörde entscheidet, 
die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu gestatten. 
Ueber die Voraussetzungen einer gemäß Art. 13 beantragten Steuerbefreiung hat das 
Rentamt innerhalb angemessener Ausschlußfrist die Erbringung der Nachweise zu veranlassen, 
soferne das Vorhandensein dieser Voraussetzungen nicht als amtsbekannt angenommen 
werden kann. 
B. Einsteuerung durch das Rentamt. 
Art. 29. 
Die Einsteuerung derjenigen Personen, welche 
a) in die Abtheilung I des Art. 2 fallen, 
b) in der Abtheilung II oder III ein Einkommen von nicht mehr als 2050 J 
beziehen, 
erfolgt durch das Rentamt, welchem die von der Gemeindebehörde vorgelegten Steuer- 
erklärungen (Art. 22 und 25) und Unterlagen (Art. 18, 19 und 20) zum Anhalte dienen. 
Im Zweifel hat das Rentamt sich mit der Gemeindebehörde schriftlich in's Benehmen 
zu setzen oder den Bürgermeister oder dessen Stellvertreter zur mündlichen Auskunfts- 
ertheilung beizuziehen. 
Ferner ist das Rentamt befugt, von diesen Steuerpflichtigen über deren Erwerbs- 
und Einkommensverhältnisse auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft zu 
verlangen. Wird die vom Rentamte verlangte Auskunft nicht ertheilt, so erfolgt die Fest- 
setzung der Steuer von Amtswegen, und verfällt der Pflichtige in die im Art. 68 vorge- 
sehene Ordnungsstrafe.
	        
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