Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Städten kann durch dieselbe für jeden Stadtbezirk oder Distrikt ein eigener Vertreter als 
Ausschußmitglied bestellt werden. s 
Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, in die Sitzungen des 
Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen. 
Art. 32. 
Die Wahl der vier ständigen Ausschußmitglieder und der gleichen Anzahl von Ersatz- 
männern erfolgt in Städten, die mit dem Umfange eines Rentamtsbezirkes zusammenfallen, 
durch die in einen Wahlkörper vereinigten Magistrate und Gemeindebevollmächtigten unter 
Leitung des Bürgermeisters. 
Besteht ein Rentamtsbezirk 
a) aus einer der Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadt und einer Distrikts- 
gemeinde, oder 
b) aus mehreren Distriktsgemeinden, 
so hat vor der Wahl die Regierung, Kammer des Innern, je nach Verhältniß der Ein- 
wohnerzahl der zu dem Rentamtsbezirke gehörenden Städte und Distriktsgemeinden eine 
Ausscheidung dahin vorzunehmen: 
zu a) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern aus der der Kreisregierung 
unmittelbar untergeordneten Stadt und wie viele aus der Distriktsgemeinde 
zu wählen sind, wobei auf die letztere wenigstens ein Ausschußmitglied nebst 
Ersatzmann fallen muß; 
zu b) wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern, aus jeder Distriktsgemeinde 
zu wählen sind, wobei auf jede Distriktsgemeinde wenigstens ein Ausschuß- 
mitglied nebst Ersatzmann fallen muß. 
In Distriktsgemeinden, welche zum Theile aus städtischer und zum Theile aus länd- 
licher Bevölkerung bestehen, ist, soferne die städtische Bevölkerung mindestens ein Fünftheil 
der Seelenzahl der Distriktsgemeinde beträgt, von der Regierung, Kammer des Innern, 
vor der Wahl je nach Verhältniß der Einwohnerzahl der städtischen und ländlichen Be- 
völkerung eine Ausscheidung dahin vorzunehmen, wie viele Ausschußmitglieder nebst Ersatz- 
männern aus den Städten zu wählen sind. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder nebst Ersatzmännern erfolgt hienach für jede einer
	        
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