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der Verwerfung der Berufung die Gründe zu bezeichnen, aus welchen der Beschluß des
Steuerausschusses angefochten wird. Insbesondere haben die gegen eine irrige thatsächliche
Feststellung des steuerbaren Einkommens gerichteten Berufungen die genaue Angabe der
Höhe des Einkommens des Steuerpflichtigen, sowie der gesetzlich zulässigen Abzüge zu
enthalten.
Hält der die Berufung ergreifende Steuerpflichtige eine Beweisaufnahme für noth-
wendig, so hat derselbe sämmtliche Beweismittel bei Vermeidung des Ausschlusses mit den-
selben in dem Berufungsvorbringen genau anzugeben.
Dem Beschwerdeführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Beschwerde—
vorbringens Schriftstücke beizufügen.
Art. 47.
Die Berufungen des ärarialischen Vertreters sind dem betheiligten Steuerpflichtigen
innerhalb der in Art. 46 Abs. 1 bezeichneten Frist zuzustellen und ist damit, soferne es
sich um eine Erhöhung der Einkommensteuer handelt, die Aufforderung an denselben zu
verbinden, binnen zweiwöchentlicher unerstrecklicher Frist beim Rentamte zu erklären, ob er
sich bei der in der betreffenden Berufung beantragten Steuererhöhung beruhigen wolle.
Erklärt der Steuerpflichtige rechtzeitig, daß er sich unterwerfe, so wird der angefochtene
Beschluß des Steuerausschusses ohne Weiteres in Gemäßheit der Berufung des ärarialischen
Vertreters vom Rentamte abgeändert; entgegengesetzten Falles unterliegt diese Berufung der
Behandlung nach Art. 48 u. flg.
Art. 48.
Die Berufungen sind der Kreisregierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen.
Dieselbe ist befugt, ohne weiteres Verfahren der Berufung eines Steuerpflichtigen
stattzugeben oder die Berufung des ärarialischen Vertreters abzuweisen, wenn sie ihrem
vollen Umfange nach die erstere für begründet oder die letztere für unbegründet erachtet.
Außerdem sind diese Berufungen zur Entscheidung an die Berufungskommission ab-
zugeben.