Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 31. 463 
Art. 49. 5 
Die Berufungskommissionen werden gebildet: 
a) aus dem Regierungspräsidenten des betreffenden Kreises oder dessen Stellvertreter 
als Vorsitzenden; 
b) aus fünf ständigen Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern, welche aus Kreis- 
einwohnern durch den Landrath des einschlägigen Regierungsbezirkes auf die 
Dauer von vier Jahren gewählt werden; 
Tc) aus zwei Mitgliedern, welche vom Staatsministerium der Finanzen ernannt 
werden. 
Alle zwei Jahre hat ein Theil der gewählten Mitglieder, und zwar abwechselnd drei, 
dan zwei Mitglieder, das erstemal nach dem Loose, auszutreten. 
Die Reihenfolge der Ersatzmänner wird bei deren Wahl durch den Landrath bestimmt. 
In Ansehung der Wählbarkeit kommt die Vorschrift unter Art. 35 Abs. 1 zur ent- 
sprchenden Anwendung. 
Hinsichtlich einer etwaigen Ablehnung haben für die gewählten Kommissionsmitglieder 
die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung zu finden, 
daß über das Vorhandensein von Wahlablehnungsgründen in erster Instanz die Regierung, 
Kammer des Innern, entscheidet. 
Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Berathung und Beschlußfassung 
über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Steuerausschusses theilnehmen, dem es als Mitglied 
angehört hat. 
Der Berufungskommission ist von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein be- 
eideter Schriftführer beizugeben. 
Im Uebrigen haben Art. 33 und 34 zur sinngemäßen Anwendung zu kommen. 
Art. 50. 
Ein von dem Staatsministerium der Finanzen abgeordneter Finanzbeamter wohnt den 
Berathungen der Berufungskommission als Vertreter der ärarialischen Interessen bei. 
Hiebei haben die Bestimmungen des Art 37 in entsprechende Anwendung zu kommen.
	        
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