e. Desinfektion.
a. Allgemeine
Vorschriften.
K. 31.
Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Ge-
räthschaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berühr-
ung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Stren
wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten
Hundehütten, soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden.
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen (K. 27 des Gesetzes).
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des
Besitzers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu
lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier-
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
C. Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel.
G. 32.
Wenn bei einem Pferde die Rotz-(Wurm-) Krankheit oder der Ver-
dacht der Seuche (H. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (6 12 des Ge-
setzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (F. 2 Ab-
satz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Er-
scheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte
verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder der
Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen,
ob und wo dieselben erworben find, und wer der frühere Besitzer war.
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen
Maßregeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten
Polizeibehörden von dem Ergebniß der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen.
g. 33.
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere
Verbreitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattge-