Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

e. Desinfektion. 
a. Allgemeine 
Vorschriften. 
K. 31. 
Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Ge- 
räthschaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berühr- 
ung gekommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Stren 
wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten 
Hundehütten, soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden. 
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und 
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen (K. 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des 
Besitzers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu 
lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier- 
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
C. Notz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
G. 32. 
Wenn bei einem Pferde die Rotz-(Wurm-) Krankheit oder der Ver- 
dacht der Seuche (H. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (6 12 des Ge- 
setzes), so ist von der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzt (F. 2 Ab- 
satz 3 des Gesetzes) möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Er- 
scheinungen schon bestanden haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte 
verkauft oder in verdächtiger Weise entfernt sind, ob die kranken oder der 
Seuche verdächtigen Pferde mit anderen Pferden in Berührung gekommen, 
ob und wo dieselben erworben find, und wer der frühere Besitzer war. 
Nach dem Ergebniß dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen 
Maßregeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten 
Polizeibehörden von dem Ergebniß der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen. 
g. 33. 
Läßt sich nach den ermittelten Thatumständen annehmen, daß eine größere 
Verbreitung der Rotzkrankheit in einer Gegend oder in einem Orte stattge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.