Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

31. 467 
Art. 61. 
Erlischt die Steuerpflicht in Folge des Todes oder Wegzuges des Pffichtigen oder in 
Folge gänzlichen Verlustes des steuerbaren Einkommens oder in Folge des Eintrittes in 
ein die Steuerbefreiung begründendes Verhältniß, so kann die Abschreibung der Steuer 
durch Vermittelung der Gemeindebehörde oder beim Rentamte beantragt werden. 
Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang begründenden Verhältnisse Nachweise 
eizuverlangen. 
Art. 62. 
Auf Grund der eingekommenen und erforderlichen Falles richtig zu stellenden Anzeigen 
hat das Rentamt mit Wirksamkeit vom nächsten Steuerziele nach Eintritt der Voraussetzung 
die Steuer der zugehenden Pflichtigen fest= und jene der abgehenden außer Erhebung zu setzen. 
Die Einkommensteuer ist unter allen Umständen für ein Steuerziel auch dann geschuldet, 
wenn der Beginn der Steuerpflicht und die Beendigung derselben in den Zeitraum zwischen 
zwei einander unmittelbar folgenden Erhebungszielen fällt. 
Von der erfolgten Festsetzung der Steuer ist der Pflichtige schriftlich zu verständigen. 
Art. 63. 
Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen an dem 
Jahresbetrage des steuerbaren Einkommens, so bedingen dieselben, vom nächsten Jahre nach 
Eintritt der Voraussetzungen an gerechnet, eine Aenderung der Steuer nur dann, wenn die 
Mehrung oder Minderung den Betrag von zweihundert Mark überschreitet. 
In dem Falle einer die Aenderung der Steuer bedingenden Mehrung des jährlichen 
Einkommens hat der Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Vertreter an jenen Terminen, 
welche die Staatsregierung hiefür bestimmen wird, Anzeige beim Rentamte oder bei der 
Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt zu erstatten. 
Anzeigen über Minderungen des steuerpflichtigen Einkommens können jederzeit beim 
Rentamte oder durch Vermittelung der Gemeindebehörde eingereicht werden. Das Rentamt 
it befugt, über die die Minderung des Einkommens bedingenden Verhältnisse Nachweise 
einzuverlangen. 
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