Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die hienach zulässigen Mehrungen oder Minderungen der Steuer werden vom Rent- 
amte festgesetzt. 
Ueber die Festsetzung ist dem Pflichtigen schriftliche Eröffnung zu machen. 
Art. 64. 
Gegen die auf Grund der Art. 62 und 63 erfolgten Festsetzungen können die betreffen- 
den Steuerpflichtigen innerhalb einer ausschließenden Frist von zwei Wochen, vom Tage der 
Eröffnung an gerechnet, Einsprache erheben. 
Die Einsprachen sind schriftlich oder mündlich beim Rentamte anzubringen und haben 
keine aufschiebende Wirkung. Dieselben werden dem Steuerausschusse bei seinem nächsten 
Zusammentritte zur Entscheidung vorgelegt. 
Gegen den Ausspruch des Steuerausschusses ist Berufung nach Maßgabe der Bestim- 
mungen unter Art. 45 zulässig. 
V. Strafbestimmungen. 
Art. 65. 
Einer Hinterziehung der Einkommensteuer macht sich schuldig: 
a) wer bei der Erklärung über sein steuerbares Einkommen oder über das Ein- 
kommen des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen 
geeignet sind, ferner 
b) wer bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einsteuerung oder zum Zwecke 
der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich gestellten Fragen im Betreffe der 
für die Steueranlage maßgebenden Verhältnisse wissentlich unrichtige oder un- 
vollständige Aufschlüsse ertheilt, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen 
geeignet sind. 
Art. 66. 
Die Hinterziehung unterliegt einer Geldstrafe im fünf= bis zehnfachen Betrage der- 
jenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde.
	        
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