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5) den von der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Bestimmungen
der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt.
In den Fällen der Ziff. 1 und 5 tritt gegen Hof-, Staats-, Gemeinde= und Mili-
tärbedienstete, wenn dieselben einer disziplinären Ahndung unterliegen, eine Strafverfolgung
nicht ein.
Art. 69.
Mit Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark wird belegt:
4) wer, ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund geltend zu machen, oder, nach-
dem derselbe verworfen ist, die Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes des
Steuerausschusses oder der Berufungskommission verweigert;
2) wer der unter Art. 27, 40 und 55 ausgesprochenen Verpflichtung zur Geheim-
haltung zuwiderhandelt.
In den unter Ziff. 2 erwähnten Fällen findet die Strafverfolgung nur auf Antrag
des Verletzten statt.
Die unter Ziff. 1 angedrohte Ordnungsstrafe kann wiederholt und in so lange aus-
gesprochen werden, bis das betreffende Mitglied seiner Verpflichtung nachkommt oder der-
selben enthoben ist.
Art. 70.
Bei strafbaren Zuwiderhandlungen nach Art. 65, 66, 68 und 69 des gegenwärtigen
Gesetzes richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften
des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßordnung.
Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86,
87 Abs. 4, 88 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, Art. 90, 91 und 92 Abs. 2
des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, daß an Stelle der Zollbehörden hier die Rentämter zu treten haben.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen nach Art. 65, 66, 68 und 69 des
gegenwärtigen Gesetzes verjährt in drei Jahren; die Vollstreckung der rechtskräftig aus-
gesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.