Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 31I. 471 
Art. 71. 
Mitglieder eines Steuerausschusses oder einer Berufungskommission, welche ohne ent- 
sculdbaren Grund an den anberaumten Sitzungen nicht oder nicht rechtzeitig theilnehmen, 
kͤnnen durch die Regierung, Kammer der Finanzen, in eine Ordnungsstrafe bis zu fünfzig 
Mark verfällt werden und haben die durch ihre Säumniß entstandenen Kosten zu tragen. 
Art. 72. 
Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche den ihnen nach gegenwärtigem Gesetze 
ud den hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, 
sud von der vorgesetzten Aufsichtsbehörde im Disziplinarwege hiezu anzuhalten. 
Die Finanzbehörden sind berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der 
sumigen Beamten vornehmen zu lassen. 
Art. 73. 
Die nach diesem Gesetze verhängten Geld= und Ordnungsstrafen fallen zur Hälfte an 
den Armenfond desjenigen Ortes, an welchem die bestrafte Person steuerpflichtig ist. 
VI. fosten des Verfahrens, Erhebung der Steuer und Schlußbestimmungen. 
Art. 74. 
Die auf die Einkommensteueranlage erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht in Bezug auf die Ergreifung von Rechtsmitteln kommen 
die allgemeinen Gebührennormen zur Anwendung. 
Art. 75. 
Den Mitgliedern der Steuerausschüsse und Berufungskommissionen wird für Reise- 
kosten und Zeitverlust eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse geleistet, deren 
Höhe durch Ministerialvorschrift geregelt wird. 
Art. 76. 
Sämmtliche übrige Kosten des Verfahrens, soweit sich dieselben nicht auf Verrichtungen 
beziehen, die nach dem Gesetze den Gemeindebehörden oder deren Organen zugewiesen sind,
	        
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