Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

472 
und soweit dieselben nicht in Gemäßheit des nachfolgenden Artikels von den Betheiligten 
getragen werden müssen, werden gleichfalls aus der Staatskasse bestritten. 
Die Kosten für die zum Vollzuge des Gesetzes nothwendigen Formulare werden in 
jedem Falle von der Staatskasse übernommen. 
Art. 77. 
Der Steuerpflichtige, welcher die Berufung ergriffen hat, trägt, soferne dieselbe voll- 
ständig verworfen wird, die Kosten des Verfahrens in dem von der bescheidenden Stelle 
festzusetzenden Betrage. 
Wird der Berufung nur zum Theile stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle 
dem beschwerdeführenden Steuerpflichtigen die Tragung der Kosten insoweit überweisen, als 
solche auf den für unbegründet erachteten Theil des Beschwerdevorbringens erwachsen sind. 
Die Staatskasse übernimmt in keinem Falle die Vergütung von Kosten, welche dem 
beschwerdeführenden Steuerpflichtigen auf die von ihm unternommene Ausführung und Be- 
gründung eines Rechtsmittels erwachsen. 
Art. 78. 
Die Erhebung der Einkommensteuer findet ratenweise an bestimmten Steuerzielen statt, 
deren Termine im Berordnungswege festgesetzt werden. 
Art. 79. 
Steuerpflichtige, welche bei der Einsteuerung übergangen oder wegen einer strafbaren 
Zuwiderhandlung gegen das Gesetz mit einem niedrigeren Steuersatze veranlagt worden 
sind, als dieß nach ihrem Einkommen zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur 
Nachzahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen und durch das Rentamt festzusetzenden 
Betrages verpflichtet. 
Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf 
Jahre, vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Thatsache der Steuer- 
verkürzung bekannt geworden ist. 
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuer- 
pflichtigen, so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus der Erbschaftsmasse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.