Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 31. 473 
beziehungsweise von den Erben zu leisten; stellt sich die Steuerverkürzung als eine Hinter- 
zehung im Sinne des Art. 65 dar, so erhöht sich die Nachzahlung um das Fünf= bis 
Zehnfache des höchsten in einem der drei letzten Jahre hinterzogenen Steuerbetrages. 
Die Erben haften nur soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne jedoch 
diß der Fall ist, solidarisch. 
Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung steht den Betreffenden innerhalb zwei Wochen, 
vom Tage der Eröffnung an gerechnet, das Recht der Einsprache zu, welche beim Rentamte 
shriftlich oder mündlich zu erheben und sodann nach Maßgabe des Art. 64 weiter zu be- 
handeln ist. 
Art. 80. 
Nachzahlungen entzogener Einkommensteuern können, soweit solche nach Art. 79 Abs. 2 
orfolgbar sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Mai 1856 
da Staatskasse entgangenen Einkommensteuern beansprucht werden. # 
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft des früheren Gesetzes verübt worden 
fad, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen, 
it jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die milderen 
sud. 
Art. 81. 
Bezüglich der Berechnung des Laufes der für die Einsprache und die Berufung be- 
nessenen, sowie sonstiger Fristen, mit Ausnahme der für die Auflegung der Steuerlisten 
besimmten, kommen die Bestimmungen der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich ent- 
swechend zur Anwendung. 
Art. 82. 
Die Verjährung rückständiger Steuern bemißt sich nach den Bestimmungen in K. 32 
des Finanzgesetzes vom 28. Dezember 1831, welche auch auf die Pfalz entsprechende An- 
wendung finden. « . 
Ansprüche auf Rückersatz bezahlter Einkommensteuern erlöschen, wenn fie während dreier 
auf einander folgender Jahre, von dem Zahltage an gerechnet, bei der Behörde, an welche 
die Zahlung erfolgt ist, nicht geltend gemacht worden sind. 
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