Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

7.

funden  hat,  so  kann  eine  Revision  sämmtlicher  Pferdebestände  der  Gegend
###  des  Ortes  oder  einzelner  Ortstheile  durch  den  beamteten  Thierarzt  von
kx  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

g.  34.

Die  Polizeibehörde  und  der  beamtete  Thierarzt  haben  dafür  Sorge  zu
tunen,  daß  der  Besitzer  oder  der  Vertreter  des  Besitzers  eines  rotzkranken  oder
der  Seuche  verdächtigen  Pferdes  auf  die  Gefahr  der  Ansteckung  durch  unvoracgen
  Berkehr  mit  dem  kranken  Thiere  aufmerksam  gemacht  wird.

Der  Wärter  eines  solchen  Pferdes  ist  von  jeder  Dienstleistung  bei  ankcen
  Pferden  auszuschließen  und  darf  nicht  in  dem  Krankenstalle  schlafen.
b#en,  welche  Verletzungen  an  den  Händen  oder  anderen  unbedeckten  Körperdelee
  haben,  dürfen  zur  Wartung  des  erkrankten  Thieres  nicht  verwendet
verden.

g.  35.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs  oder  des  Seuchenverdachts
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt
ie  sofortige  Absperrung  der  kranken  und  der  der  Seuche  verdächtigen,  sowie
bie  polizeiliche  Veobachtung  der  der  Ansteckung  verdächtigen  Pferde  vorläufig
aunzurdnen.  Von  dieser  Anordnung,  welche  dem  Besitzer  der  Pserde  oder
bessen  Vertreter  durch  protokollarische  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung
nitzutheilen  ist,  hat  der  beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine
U#zeige  zu  machen.

In  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde  hat  derselbe  die  rotzkranken
und  die  verdächtigen  (K.  1  Abs.  2  des  Gesetzes)  Pferde  näher  zu  bezeichnen.

g.  36.

Die  Polizeibehörde  hat  von  jedem  ersten  Seuchenverdacht  und  von  jedem
ersten  Seuchenausbruche  in  einer  Ortschaft,  sowie  von  dem  Verlaufe  und  von
den  Erlöschen  der  Seuche  dem  General-Kommando  desjenigen  Armeekorps,  in
bessen  Bezirk  der  Seuchenort  liegt,  sofort  schriftlich  Mittheilung  zu  machen.

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