Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Art. 83. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt mit der Bestimmung in Kraft, daß die nach den seitherigen gesetzlichen Vor- 
schriften veranlagte Einkommensteuer für sämmtliche Steuerziele des Jahres 1881 zur Er- 
hebung zu kommen habe. 
Auf jene Aenderungen, dann Ab= und Zugänge an der Einkommensteuer, welche noch 
vor dem 1. Januar 1882 gemäß Art. 31, 32 und 33 des Einkommensteuergesetzes vom 
31. Mai 1856 für die Erhebung oder Abschreibung der Steuer in Wirksamkeit treten 
würden, haben die Bestimmungen des letzteren Gesetzes, beziehungsweise des Gesetzes vom 
25. Februar 1880 , die Abänderung einiger Bestimmungen in dem Gesetze über die Ein- 
kommensteuer betreffend, und zwar auch rücksichtlich des Verfahrens und der Strafen An- 
wendung zu finden. 
Gegeben zu Schloß Berg, den 19. Mai 1881. 
Lubwig. 
Dr. v. Eutz. v. Pfefer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger v. Niedel. Frhr. v. Crailsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
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