Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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7) der Rentenertrag aus den in Gewerben angelegten Betriebskapitalien oder zum 
Zwecke des gewerbsmäßigen Umsatzes erworbenen umlaufenden Papieren oder 
Wechseln; 
8) gänzlich erwerbsunfähige Personen, die eine Kapitalrente von nicht über zwei- 
hundert Mark beziehen und ein anderweites steuerbares Einkommen nicht besitzen; 
9) Wittwen und minderjährige Waisen, ebenso minderjährige Doppelwaisen, deren 
Kapitalrente den Betrag von jährlich fünfhundert Mark nicht übersteigt, haben, 
wenn sie außer dieser Kapitalrente nicht noch anderweitiges Einkommen von 
wenigstens fünfhundert Mark beziehen, lediglich die Hälfte der in Art. 2 be- 
stimmten Steuersätze zu bezahlen. 
Bei Berechnung des Gesammteinkommens sowohl als bei jener der Kapital- 
renten sind die Bezüge der Wittwen und der in ihrem Unterhalte lebenden 
minderjährigen Kinder als eine Gesammtgröße in Betracht zu ziehen. 
Art. 5. 
An der steuerbaren Kapitalrente dürfen die von dem Steuerpflichtigen erweislich zu 
zahlenden Passivkapitalzinsen und die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere 
Titel nachweislich auferlegten privatrechtlichen Lasten in ihrem jährlichen Geldbetrage in 
Abzug gebracht werden. Lasten, die in freiwilligen Zuwendungen des Steuerpflichtigen 
bestehen und bei Stiftungen zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht 
in Abzug gebracht werden. 
Der Nachweis ist durch Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechtsgeschäftes, 
dann der Person, des Standes und Wohnorts des Gläubigers oder Rentenempfängers, 
endlich des auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins= oder Rentenbetrages 
anzutreten. 
Art. 6. 
Zur Entrichtung der Steuer ist gegenüber der Finanzbehörde derjenige verpflichtet, 
welcher sich in dem thatsächlichen Genusse der treffenden Rente befindet, unbeschadet der 
demselben wegen Wiederersatz der Steuer allenfalls an Dritte zustehenden rechtlichen oder 
vertragsmäßigen Regreßansprüche.
	        
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