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7) der Rentenertrag aus den in Gewerben angelegten Betriebskapitalien oder zum
Zwecke des gewerbsmäßigen Umsatzes erworbenen umlaufenden Papieren oder
Wechseln;
8) gänzlich erwerbsunfähige Personen, die eine Kapitalrente von nicht über zwei-
hundert Mark beziehen und ein anderweites steuerbares Einkommen nicht besitzen;
9) Wittwen und minderjährige Waisen, ebenso minderjährige Doppelwaisen, deren
Kapitalrente den Betrag von jährlich fünfhundert Mark nicht übersteigt, haben,
wenn sie außer dieser Kapitalrente nicht noch anderweitiges Einkommen von
wenigstens fünfhundert Mark beziehen, lediglich die Hälfte der in Art. 2 be-
stimmten Steuersätze zu bezahlen.
Bei Berechnung des Gesammteinkommens sowohl als bei jener der Kapital-
renten sind die Bezüge der Wittwen und der in ihrem Unterhalte lebenden
minderjährigen Kinder als eine Gesammtgröße in Betracht zu ziehen.
Art. 5.
An der steuerbaren Kapitalrente dürfen die von dem Steuerpflichtigen erweislich zu
zahlenden Passivkapitalzinsen und die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere
Titel nachweislich auferlegten privatrechtlichen Lasten in ihrem jährlichen Geldbetrage in
Abzug gebracht werden. Lasten, die in freiwilligen Zuwendungen des Steuerpflichtigen
bestehen und bei Stiftungen zu den Ausgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht
in Abzug gebracht werden.
Der Nachweis ist durch Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechtsgeschäftes,
dann der Person, des Standes und Wohnorts des Gläubigers oder Rentenempfängers,
endlich des auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins= oder Rentenbetrages
anzutreten.
Art. 6.
Zur Entrichtung der Steuer ist gegenüber der Finanzbehörde derjenige verpflichtet,
welcher sich in dem thatsächlichen Genusse der treffenden Rente befindet, unbeschadet der
demselben wegen Wiederersatz der Steuer allenfalls an Dritte zustehenden rechtlichen oder
vertragsmäßigen Regreßansprüche.