Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die vertragsmäßige Uebernahme der Kapitalrentensteuer durch den Schuldner ist un- 
gütg. 
Art. 7. 
Soferne eine Ehefrau ein besonderes ausgeschiedenes Kapitalvermögen besitzt, so wird, 
wem sie mit ihrem Ehemanne zusammenlebt, die Rente hieraus mit den allenfallsigen 
Kapitalrenten des Ehemannes in Einer Gesammtsumme zur Steuer gezogen. 
In gleicher Weise wird, wenn Hauskinder ein eigenes ausgeschiedenes Kapitalvermögen 
beitzen, die Rente hieraus, so lange dieselben sich im Unterhalte ihrer Eltern befinden, mit 
den allenfallsigen Kapitalrenten der letzteren in Einer Gesammtsumme zur Steuer gezogen. 
Art. 8. 
Ungetheilte Erbschaftsmassen unterliegen, soferne nicht schon die Steuerpflicht des Erb- 
lasers für das treffende Steuerziel feststeht und auch ein Rechtsnachfolger in den Bezug 
des Nachlasses noch nicht eingetreten ist, selbständig der Kapitalrentensteuer. 
Art. 9. 
Bayerische Staatsangehörige, welche außerhalb Bayerns in einem Deutschen Bundes- 
staate ihren Wohnsitz haben oder dortselbst sich aufhalten, ingleichen Personen, welche einem 
anderen Deutschen Bundesstaate angehören, in Bayern aber ihren Wohnsitz haben oder sich 
daselbst aufhalten, sind der Kapitalrentensteuer insoweit unterworfen, als dieß nach dem 
Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zulässig ist. 
Bayerische Staatsangehörige, welche, ohne einen Wehnsitz in Bayern zu haben, sich 
dauernd im Auslande aufhalten, dann Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben 
oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten, unterliegen der Kapitalrentensteuer mit 
jenen Kapitalrenten, welche sie aus Bayern beziehen. 
Dem bayerischen Staatsverbande früher angehörige Ausländer, welche nach Verlust 
der bayerischen Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Bayern 
haben, unterliegen der Kapitalrentensteuer gleich den im Lande befindlichen bayerischen 
Staatsangehörigen.
	        
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