Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Die Bestimmung in Art. 14 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 findet 
auch auf die Kapitalrentensteuer Anwendung. 
Art. 10. 
Steuerpflichtig ist Jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Ermanglung eines solchen 
am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Bayern. 
Wenn nach vorstehenden Bestimmungen für einen Steuerpflichtigen mehrere Orte 
gleichzeitig zuständig sein würden, so hat derselbe die Wahl. 
Steuerpflichtige, welche sich außerhalb Bayerns aufhalten, unterliegen der Kapital- 
rentensteuer an jenem Orte, an welchem gemäß Art. 15 des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Mai 1881 die Einkommensteuerpflicht zu erfüllen ist. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet über den Ort der Steuerpflicht die Regierung, 
Kammer der Finanzen. 
Kommen mehrere Regierungsbezirke in Frage, so erfolgt die Entscheidung durch das 
Staatsministerium der Finanzen. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Kapitalrentensteuer. 
Art. 11. 
Die Aufstellung der Steuerlisten für die Kapitalrentensteuer findet nach Maßgabe der 
folgenden näheren Bestimmungen statt. 
Art. 12. 
Jede im Genusse von Kapitalrenten von mindestens vierzig Mark befindliche Person 
oder deren gesetzlicher Vertreter — für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden der auf- 
zustellende Bevollmächtigte — hat nach ergangener öffentlicher Aufforderung innerhalb 
bekannt gemachter Frist schriftlich oder mündlich die Erklärung abzugeben, wie hoch sich der 
Jahresbetrag der Kapitalrenten belaufe. 
Außerdem ist dem Steuerpflichtigen gestattet, allenfallsige Steuerbefreiungsgründe 
(Art. 4) und Abzüge (Art. 5) geltend zu machen.
	        
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