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Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familien-
haupt für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienglieder haftbar.
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Art. 13.
Unmittelbar nach Ablauf der ersten zur Abgabe der Steuererklärung vorgesteckten
Fiist ist eine zweite öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher sämmtliche Kapital-
entensteuerpflichtige unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmung unter Art. 28
lt. a und Art. 29 des gegenwärtigen Gesetzes aufgefordert werden, ihre etwa noch rück-
stündige Steuererklärung innerhalb einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen abzugeben.
Art. 14.
Beide Aufforderungen erfolgen durch die Gemeindebehäörde, welche auch die Erklärungs-
somularien bereit zu stellen und die Steuererklärungen entgegen zu nehmen hat.
Art. 15.
Nach Ablauf der für Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Fristen hat die
Gmmeindebehörde die eingekommenen Steuererklärungen nebst den Nachweisen über den
Vollzug der Aufforderungen dem Rentamte zur weiteren Behandlung mitzutheilen.
Dem Rentamte liegt es ob, die eingegangenen Steuererklärungen einer vorläufigen
Prüfung zu unterwerfen und sich im Allgemeinen Kenntniß von den im Amtsbezirke vor-
wandenen Kapitalrenten zu verschaffen.
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Notare
verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen und, soferne nicht be-
sondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die betreffende Aufsichts-
behörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu gestatten.
Art. 16.
Jedem Steuerpflichtigen, welcher Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten von der
stuerbaren Kapitalrente in Abzug bringt, kann vom Rentamte innerhalb bemessener Aus-
sclußfrist bei Meidung der Nichtberücksichtigung dieser Abzüge zur Auflage gemacht werden,
das Vorhandensein derselben urkundlich oder in sonst glaubhafter Weise darzuthun. Dieser