Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

M 32. 483 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familien- 
haupt für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienglieder haftbar. 
* 
Art. 13. 
Unmittelbar nach Ablauf der ersten zur Abgabe der Steuererklärung vorgesteckten 
Fiist ist eine zweite öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, in welcher sämmtliche Kapital- 
entensteuerpflichtige unter ausdrücklichem Hinweis auf die Strafbestimmung unter Art. 28 
lt. a und Art. 29 des gegenwärtigen Gesetzes aufgefordert werden, ihre etwa noch rück- 
stündige Steuererklärung innerhalb einer unerstrecklichen Frist von zwei Wochen abzugeben. 
Art. 14. 
Beide Aufforderungen erfolgen durch die Gemeindebehäörde, welche auch die Erklärungs- 
somularien bereit zu stellen und die Steuererklärungen entgegen zu nehmen hat. 
Art. 15. 
Nach Ablauf der für Abgabe der Steuererklärungen bestimmten Fristen hat die 
Gmmeindebehörde die eingekommenen Steuererklärungen nebst den Nachweisen über den 
Vollzug der Aufforderungen dem Rentamte zur weiteren Behandlung mitzutheilen. 
Dem Rentamte liegt es ob, die eingegangenen Steuererklärungen einer vorläufigen 
Prüfung zu unterwerfen und sich im Allgemeinen Kenntniß von den im Amtsbezirke vor- 
wandenen Kapitalrenten zu verschaffen. 
Zu diesem Zwecke sind sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden, sowie die Notare 
verpflichtet, dem Rentamte auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen und, soferne nicht be- 
sondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, worüber im Zweifel die betreffende Aufsichts- 
behörde entscheidet, die Einsicht aller einschlägigen Behelfe zu gestatten. 
Art. 16. 
Jedem Steuerpflichtigen, welcher Passivkapitalzinsen oder sonstige Lasten von der 
stuerbaren Kapitalrente in Abzug bringt, kann vom Rentamte innerhalb bemessener Aus- 
sclußfrist bei Meidung der Nichtberücksichtigung dieser Abzüge zur Auflage gemacht werden, 
das Vorhandensein derselben urkundlich oder in sonst glaubhafter Weise darzuthun. Dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.