Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Nachweis gilt als erbracht, wenn die treffenden Passivzinsen oder Lasten in der Steuer- 
erklärung des Empfängers derselben zur Besteuerung angegeben sind. 
Ueberdieß ist das Rentamt befugt, von den Steuerpflichtigen in allen Fällen, in 
welchen sich bezüglich ihrer Steuererklärung ein erheblicher Anstand zeigt, ein spezielles 
Verzeichniß der dem Kapitalrentenbezuge zu Grund liegenden Kapitalforderungen und Renten 
innerhalb bemessener Ausschlußfrist unter ausdrücklichem Hinweis auf die nachfolgende Be- 
stimmung zu verlangen. 
Wird dieses Verzeichniß nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erfolgt die Fest- 
setzung der Steuer von Amtswegen durch den Steuerausschuß, und verfällt der Pflichtige 
in die im Art. 31 Ziff. 1 vorgesehene Ordnungsstrafe. 
Art. 17. 
Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrente erfolgt durch die für die Einsteuerung 
des Einkommens zusammengesetzten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung der in 
Art. 31 bis 42, dann in Art. 44 des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1881 
gegebenen Vorschriften. 
III. Abschnitt. 
Rechtsmittel. 
1 Art. 18. 
Gegen die Beschlüsse des Steuerausschusses hinsichtlich der Feststellung der steuerpflich- 
tigen Kapitalrenten sind die im III. Abschnitte des Einkommensteuergesetzes bezeichneten 
Rechtsmittel zulässig. 
Die Befugniß zur Ergreifung dieser Rechtsmittel steht sowohl dem Vertreter des 
Aerars als dem Steuerpflichtigen zu. 
Denselben kommt keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Entrichtung der 
Steuer zu. 
Art. 19. 
In Ansehung des Fristenlaufs, der Einreichung, Verhandlung und Bescheidung der 
Rechtsmittel kommen die Art. 46 bis 57, dann der Art. 81 des Gesetzes über die Ein- 
kommensteuer vom 19. Mai 1881 zur sinngemäßen Anwendung.
	        
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