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IV. Abschnitt.
Steuerperioden, Behandlung der Ab- und Zugänge, daun der Aenderungen
an der Kapitalrentensleuer.
Art. 20.
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes definitiv festgestellten Steuerlisten
biden die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen
füttfinden, folgenden beiden Kalenderjahre.
Von zwei zu zwei Jahren unterliegt die Kapitalrentensteuer einer allgemeinen neuen
Feststellung nach dem vorstehend bestimmten Verfahren.
Art. 21.
Zu= und Abgänge, dann Aenderungen (Mehrungen oder Minderungen) an den steuer-
i##en Kapitalrenten werden für die Steuer mit dem nächsten Steuerziele nach Eintritt
#er Wegfall der in Nachfolgendem bezeichneten Voraussetzungen berücksichtigt.
Art. 22.
Ein Zugang an der Kapitalrentensteuer hat innerhalb der Steuerperiode zu erfolgen:
a) wenn eine Person, welche bisher keine steuerpflichtigen Kapitalrenten bezogen hat,
in den Bezug von solchen tritt, oder wenn eine Person durch Niederlassung im
Königreiche (Art. 9) steuerpflichtig wird;
b) wenn nach dem Tode eines Steuerpflichtigen eine Erbschaftsmasse selbständig der
Kapitalrentensteuer zu unterziehen ist (Art. 8).
Ein Abgang an der Kapitalrentensteuer findet innerhalb der Steuerperiode statt,
wenn der Bezug von steuerbaren Kapitalrenten beziehungsweise die Steuerpflichtigkeit durch
Tod oder Wegzug des Pflichtigen oder durch sonstige Umstände nachgewiesener Maßen
ginzlich aufhört.
Art. 23.
Ergeben sich im Laufe der Steuerperiode Mehrungen oder Minderungen an dem
Jahresbetrage der Kapitalrenten, so bedingen dieselben eine Aenderung der Steuer nur
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