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dann, wenn sie durch Vermehrung oder Verminderung der zinsbaren Kapitalien herbei-
geführt sind und die Mehrung oder Minderung der Jahresrente den Betrag von einhundert
Mark überschreitet.
Art. 24.
In dem Falle eines Zugangs an der Kapitalrentensteuer gemäß Art. 22 Abfs. 1
lit. a oder einer die Aenderung der Steuer bedingenden Mehrung der Jahresrente hat der
Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Vertreter an jenen Terminen, welche die Staats-
regierung hiefür bestimmen wird, die durch Art. 12 vorgeschriebene Erklärung beim Rent-
amte oder bei der Gemeindebehörde behufs Uebermittelung an das Rentamt abzugeben.
In den Fällen des Art. 22 Abs. 1 lit. b haben die Gerichte, Notare, Privatver=
lassenschaftskommissäre uud Testamentsvollstrecker dem zuständigen Rentamte innerhalb einer
von der Staatsregierung näher zu bestimmenden Frist von den Verlassenschaften, welche sie
behandeln, Mittheilung zu machen und die hinsichtlich der Kapitalrentensteuer erforderlichen
Aufschlüsse zu ertheilen.
Art. 25.
In jenen Fällen, in welchen die selbständige Heranziehung einer Erbschaftsmasse zur
Kapitalrentensteuer oder eine besondere Nachlaßbehandlung nicht veranlaßt ist, sind die Rent-
ämter auf Grund der eingekommenen Sterbsallsanzeigen befugt, von den Hinterbliebenen
binnen einer Frist, welche mindestens vier Wochen betragen muß, eine Erklärung darüber ein-
zuverlangen, ob, in welcher Höhe und mit welchem Jahresertrage unter dem Nachlaßver-
mögen des Verstorbenen sich zinsbare Kapitalien befunden haben.
Zeigt sich hinsichtlich der angegebenen Höhe der zinsbaren Kapitalien ein Anstand, so
ist das Rentamt ermächtigt, ein spezielles Verzeichniß der zu dem Nachlaßvermögen gehörigen
Kapitalforderungen und Renten zu verlangen. Die Hinterbliebenen können ihre Angaben
durch Vorläge der auf das Nachlaßvermögen bezüglichen Urkunden, Geschäftsbücher und Auf-
schreibungen belegen.
Endlich ist das Rentamt befugt, falls es die Angaben der Hinterbliebenen nicht für
genügend erachtet und andere Beweisbehelfe nicht vorhanden sind, Zeugen eidlich zu ver-
nehmen, vorbehaltlich der in Art. 42 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes enthaltenen
Bestimmungen.