Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 32. 487 
Verpflichtet zur Abgabe der in Abs. 1 bezeichneten Erklärung und des nach Abs. 2 
aboerlangten speziellen Verzeichnisses, sowie befugt zur Vorlage etwaiger Urkunden, Geschäfts- 
büher und Aufschreibungen sind die sämmtlichen volljährigen Erben, für bevormundete und 
mter väterlicher Gewalt stehende Personen deren gesetzliche Vertreter. 
Art. 26. 
Anzeigen über Abgänge an der Kapitalrentensteuer oder über Minderungen der steuer- 
ofüchtigen Kapitalrenten können jederzeit beim Rentamte oder durch Vermittelung der Ge- 
neinbebehörde eingereicht werden. 
Das Rentamt ist befugt, über die den Abgang der Steuer oder die Minderung der 
Ichrerente bedingenden Verhältnisse vor Abschreibung oder Minderung der Steuer genü- 
ginde Nachweise einzuverlangen. 
Art. 27. 
Aus Anlaß der nach Vorstehendem erstatteten Anzeigen oder gepflogenen Verhandlungen 
hat das Rentamt die neu zugehende oder abgeänderte Kapitalrentensteuer festzusetzen oder die 
Staerabschreibung vorzunehmen. 
Von der erfolgten Festsetzung der Kapitalrentensteuer ist der Pflichtige schriftlich zu 
veständigen. 
Die weitere Sachbehandlung richtet sich nach Art. 64 des Einkommensteuergesetzes. 
V. Abschnitt. 
##trafbestimmungen. 
Art. 28. 
Einer Hinterziehung der Kapitalrentensteuer macht sich schuldig: 
a) wer ungeachtet ergangener öffentlicher Aufforderung absichtlich die Verpflichtung 
zur Abgabe der in Art. 13 vorgeschriebenen Steuererklärung nicht erfüllt, 
b) wer absichtlich der in Art. 24 Abs. 1 ausgesprochenen Verpflichtung zur Er- 
klärungsabgabe über den Zugang zur Steuerpflicht oder über eine die Aenderung 
der Steuer bedingende Mehrung der Jahresrente nicht nachkommt, 
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