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) wer bei Abgabe der in Art. 12, Art. 13 und Art. 24 Abs. 1 vorgeschriebenen
Erklärungen über seine Kapitalrenten oder über die Kapitalrenten eines von
ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind,
d) wer bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einsteuerung oder der Ver-
handlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten Fragen, oder wer bei Abgabe
der gemäß Art. 25 einverlangten Erklärungen wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Aufschlüsse ertheilt, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen ge-
eignet sind.
Art. 29.
Die Hinterziehung unterliegt einer Geldstrafe im fünf= bis zwanzigfachen Betrage der-
jenigen Jahressteuer, deren Hinterziehung unternommen wurde.
Werden jedoch die unterlassenen Steuererklärungen (Art. 28 lit. a und b) oder die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben (Art. 28 lit. c und d) noch vor der Einleitung
eines Strasverfahrens bei dem einschlägigen Rentamte nachgebracht, berichtigt oder ergänzt,
so tritt anstatt der obigen Hinterziehungsstrafe eine Ordnungsstrafe bis zu hundert
Mark ein. ·
Ist aus den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die Unterlassung der Erklä—
rungsabgabe oder die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder die Erthei-
lung solcher Aufschlüsse nicht in der Absicht, die Steuer zu hinterziehen, erfolgte, so tritt
eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark ein, soferne nicht die unterlassenen, unrichtigen
oder unvollständigen Angaben noch vor der Einleitung eines Strafverfahrens bei dem ein-
schlägigen Rentamte nachgebracht, berichtigt oder ergänzt werden. In letzterem Falle findet
die Verhängung einer Strafe nicht statt.
Art. 30.
Die Einziehung der Kapitalrentensteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
Art. 31.
Mit Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark ist zu belegen, wer ohne genügenden Ent-
schuldigungsgrund