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1) der Aufforderung zur Vorlage des in Art. 16 bezeichneten Verzeichnisses nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2) die von dem Steuerausschusse verlangten Aufschlüsse nicht ertheilt,
3) als Privatperson, mit der Auseinandersetzung einer Verlassenschaft betraut, der
ihm nach Art. 24 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt,
4) der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vernehmung oder Eidesleistung als
Auskunftsperson oder Zeuge (Art. 17, 19 und 25 des gegenwärtigen Gesetzes,
dann Art. 42 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) nicht
Folge leistet,
5) den von der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Bestimmungen
der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt.
Art. 32.
Mit einer Ordnungsstrafe von fünfundzwanzig bis zweitausendfünfhundert Mark ist
zu belegen, wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der ihm gemäß Art. 25 auferlegten
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe oder Vorlage des speziellen Verzeichnisses nicht genügt.
Art. 33.
Die Strafbestimmungen in Art. 69 und 71 des Einkommensteuergesetzes finden auch
im Ansehung der Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften des gegenwärtigen
Gesetzes entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt hinsichtlich der über das Verfahren und die Zuständigkeit bei straf-
baren Zuwiderhandlungen, ferner über die Verjährung der Strafverfolgung und Straf-
vollstreckung im Einkommensteuergesetze gegebenen Vorschriften.
Ebenso hat der Art. 72 des Einkommensteuergesetzes auch in Ansehung der Ver-
pflichtungen für Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche durch das gegenwärtige
Gesetz und die hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften ausgesprochen sind, entsprechend zur
Anwendung zu kommen.