Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

432. 489 
1) der Aufforderung zur Vorlage des in Art. 16 bezeichneten Verzeichnisses nicht 
oder nicht rechtzeitig nachkommt, 
2) die von dem Steuerausschusse verlangten Aufschlüsse nicht ertheilt, 
3) als Privatperson, mit der Auseinandersetzung einer Verlassenschaft betraut, der 
ihm nach Art. 24 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, 
4) der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vernehmung oder Eidesleistung als 
Auskunftsperson oder Zeuge (Art. 17, 19 und 25 des gegenwärtigen Gesetzes, 
dann Art. 42 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) nicht 
Folge leistet, 
5) den von der Staatsregierung ausdrücklich mit Strafe bedrohten Bestimmungen 
der zu gegenwärtigem Gesetze ergehenden Vollzugsvorschriften zuwiderhandelt. 
Art. 32. 
Mit einer Ordnungsstrafe von fünfundzwanzig bis zweitausendfünfhundert Mark ist 
zu belegen, wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund der ihm gemäß Art. 25 auferlegten 
Verpflichtung zur Erklärungsabgabe oder Vorlage des speziellen Verzeichnisses nicht genügt. 
Art. 33. 
Die Strafbestimmungen in Art. 69 und 71 des Einkommensteuergesetzes finden auch 
im Ansehung der Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Vorschriften des gegenwärtigen 
Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt hinsichtlich der über das Verfahren und die Zuständigkeit bei straf- 
baren Zuwiderhandlungen, ferner über die Verjährung der Strafverfolgung und Straf- 
vollstreckung im Einkommensteuergesetze gegebenen Vorschriften. 
Ebenso hat der Art. 72 des Einkommensteuergesetzes auch in Ansehung der Ver- 
pflichtungen für Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete, welche durch das gegenwärtige 
Gesetz und die hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften ausgesprochen sind, entsprechend zur 
Anwendung zu kommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.