Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

490 
Art. 34. 
Die nach diesem Gesetze verhängten Geld= und Ordnungsstrafen fallen zur Hälfte an 
den Armenfond desjenigen Ortes, an welchem die bestrafte Person steuerpflichtig ist. 
Art. 35. 
Den Rentämtern und den Steuererhebungs-Organen ist zur Pflicht gemacht, die richtige 
Angabe der steuerbaren Kapitalrenten jederzeit und genau zu überwachen. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Verlangen Aufschlüsse zu ertheilen. 
Art. 36. 
Notare, welche der ihnen nach Art. 24 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung zuwider- 
handeln, werden mit Ordnungsstrafen und bei fortgesetztem pflichtwidrigen Verhalten mit 
Disciplinarstrafen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geahndet. 
VI. Abschnitt. 
fiosten des Verfahrens, Erhebung der Stener und Schlußbestimmungen. 
Art. 37. 
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens, dann der Erhebung und der Verjährung der 
Kapitalrentensteuer treten die Art. 74, 75, 76, 77, 78 und 82 des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechend in Anwendung. 
Art. 38. 
Steuerpflichtige, welche bei der Feststellung der Kapitalrentensteuer übergangen oder 
wegen einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das Gesetz mit einem niedrigeren Steuer- 
satze veranlagt worden sind, als dieß nach dem Bezuge ihrer steuerbaren Zinsen und Renten 
zufolge des Gesetzes hätte geschehen sollen, sind unabbrüchig der Strafverfolgung zur Nach- 
zahlung des der Staatskasse dadurch entgangenen und vom Rentamte festzusetzenden Betrages 
verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.