Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

L 499 
nichts Anderes bestimmt ist, die Normal- und Betriebsanlage nur einmal, und zwar nach 
dem Hauptgewerbe oder hauptsächlichsten Handelsgegenstande (Abtheilung B Ziff. 2 des 
Tarifs), im Zweifel nach dem höchstbesteuerten der einschlägigen Gewerbe oder Handels- 
gegenstände in Ansatz gebracht. 
Sind die vorstehend erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, oder findet hinsichtlich 
der verschiedenen Gewerbe ein getrennter Betrieb oder auch beim nämlichen Gewerbe, soferne 
soches unter Abtheilung B des Tarifs fällt, ein Verkauf in verschiedenen Verkaufsläden 
sttt, so ist für jedes einzelne Gewerbe oder für jeden einzelnen Verkaufsladen die treffende 
Nomal= und Betriebsanlage zu berechnen. 
Sind für eine Person oder Gesellschaft nach vorstehender Vorschrift mehrere Gewerbe 
gsondert zu besteuern, deren Betriebsanlage theils nach äußeren Merkmalen, theils nach 
den Bestimmungen des Art. 7 zu bemessen ist, dann hat für den Gesammtgewerbebetrieb 
die Berechnung der Betriebsanlage nach Art. 7 zu erfolgen. 
Ist für eines oder mehrere der hienach mit gemeinsamer Betriebsanlage zu belegenden 
Gewerbe nach dem Tarife deren Erhöhung bis zu 21½ vom Hundert zulässig, so gilt, 
wan dieselben auf den Ertrag des Gesammtgewerbebetriebs von vorwiegendem Einflusse 
sitd, die gleiche Bestimmung für den Gesammtgewerbebetrieb, wogegen ohne diese Voraus- 
scömg die Betriebsanlage für denselben mehr als 1 1½ vom Hundert des Gesammterträg-= 
nises nicht betragen darf. 
Art. 10. 
Als Gewerbsgehilfen werden alle jene Personen ohne Unterschied des Geschlechts oder 
Alters betrachtet, welche mit der erforderlichen gewerblichen Fertigkeit oder Geschäftskenntniß 
an den Arbeiten des Gewerbes selbst theilnehmen, gleichviel, ob oder welchen Lohn sie 
hifür in Empfang nehmen. 
Art. 11. 
Arbeiter, welche in einem Gewerbe blos untergeordnete Geschäfte und Dienstleistungen 
verrichten, werden zu den eigentlichen Gewerbsgehilfen nicht gezählt. 
Für jeden solchen Arbeiter soll ohne Unterschied des Geschlechts oder Alters bei Be- 
recnung der Betriebsanlage, soferne letztere nach der Zahl der Gehilfen vorgenommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.